Entscheidungsdatum
02.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2235240-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ABEL Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.08.2000, Zl. 485577/15/ZD/0820, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch ABEL Rechtsanwälte GmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.08.2000, Zl. 485577/15/ZD/0820, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 iVm § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 28.03.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 13.03.2019 fest.1. Mit Bescheid vom 28.03.2019 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZD) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden BF) mit 13.03.2019 fest.
2. Mit dem am 06.08.2020 bei der ZD eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der BF aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 15.09.2026. Er habe im Anschluss an seine erfolgreiche Reifeprüfung am 25.06.2020 mit dem Bachelorstudium Chemie begonnen und habe noch 6 Semester reguläre Studienzeit vor sich. Er sehe in einer Studienpause die Gefahr Erlerntes wieder zu verlieren und würde wertvolle Zeit benötigen um dies nachzuholen, weshalb er durch Ableistung des Zivildienstes zwei Jahre in Verzug kommen würde. Zudem sei eine Studienunterbrechung auch aus finanzieller Sicht sehr unvorteilhaft für ihn, da er Waisenpension beziehe und die Auszahlung während der Ableistung des Zivildienstes gestoppt werden würde. Außerdem würde er ein Jahr der Auszahlung verlieren, da diese nur bis Vollendung des 27. Lebensjahres ausgezahlt werde. Gleichzeitig legte er eine Schulbesuchsbestätigung des „Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 3“ für das Schuljahr 2019/2020, eine Bestätigung der PVA über den Bezug der Waisenpension, einen Studierendenausweis der Technischen Universität Wien, ausgestellt am 05.08.2020, sowie ein Reifeprüfungszeugnis vom 08.06.2020 vor.2. Mit dem am 06.08.2020 bei der ZD eingelangten Formular für Zivildienstpflichtige beantragte der BF aufgrund eines Hochschulstudiums einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum 15.09.2026. Er habe im Anschluss an seine erfolgreiche Reifeprüfung am 25.06.2020 mit dem Bachelorstudium Chemie begonnen und habe noch 6 Semester reguläre Studienzeit vor sich. Er sehe in einer Studienpause die Gefahr Erlerntes wieder zu verlieren und würde wertvolle Zeit benötigen um dies nachzuholen, weshalb er durch Ableistung des Zivildienstes zwei Jahre in Verzug kommen würde. Zudem sei eine Studienunterbrechung auch aus finanzieller Sicht sehr unvorteilhaft für ihn, da er Waisenpension beziehe und die Auszahlung während der Ableistung des Zivildienstes gestoppt werden würde. Außerdem würde er ein Jahr der Auszahlung verlieren, da diese nur bis Vollendung des 27. Lebensjahres ausgezahlt werde. Gleichzeitig legte er eine Schulbesuchsbestätigung des „Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 3“ für das Schuljahr 2019 aus 2020,, eine Bestätigung der PVA über den Bezug der Waisenpension, einen Studierendenausweis der Technischen Universität Wien, ausgestellt am 05.08.2020, sowie ein Reifeprüfungszeugnis vom 08.06.2020 vor.
3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ZDG ab.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
„Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.„Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (Paragraph 25, Absatz eins, Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Mit Schreiben vom 06.08.2020 (Sendedatum e-Mail) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des Zivildienstes bis September. Dem Antrag waren beigelegt: eine Schulbesuchsbestätigung des ‚Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 3‘ für das Schuljahr 2019/2020, eine Bestätigung der PVA über den Bezug von Waisenpension, ein Studierendenausweis der Technischen Universität Wien, ausgestellt am 05.08.2020 sowie ein Reifeprüfungszeugnis vom 08.06.2020. Sie führten aus, nach bestandener Reifeprüfung ein Studium an der Technischen Universität Wien begonnen zu haben. Mit Schreiben vom 06.08.2020 (Sendedatum e-Mail) beantragten Sie den Aufschub vom Antritt des Zivildienstes bis September. Dem Antrag waren beigelegt: eine Schulbesuchsbestätigung des ‚Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Wien 3‘ für das Schuljahr 2019 aus 2020,, eine Bestätigung der PVA über den Bezug von Waisenpension, ein Studierendenausweis der Technischen Universität Wien, ausgestellt am 05.08.2020 sowie ein Reifeprüfungszeugnis vom 08.06.2020. Sie führten aus, nach bestandener Reifeprüfung ein Studium an der Technischen Universität Wien begonnen zu haben.
Das Wintersemester 2020/2021 beginnt an der Technischen Universität Wien am 01.10.2020. Die maßgebliche Ausbildung wurde somit noch nicht begonnen. Das Wintersemester 2020 aus 2021, beginnt an der Technischen Universität Wien am 01.10.2020. Die maßgebliche Ausbildung wurde somit noch nicht begonnen.
‚Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Abs. 2 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung (vgl. VwGH 21.05.1996, 96/11/0091, sowie das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Wehrgesetz ergangene Erkenntnis vom 12. 01.1988, 87/11/0220).‘‚Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Zweck dieser Regelung ist es, die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung verbundenen Nachteile zu vermeiden. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung endende schulische Ausbildung vergleiche VwGH 21.05.1996, 96/11/0091, sowie das zur gleichgelagerten Rechtslage nach dem Wehrgesetz ergangene Erkenntnis vom 12. 01.1988, 87/11/0220).‘
Der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes soll unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern. Ein Aufschub für eine noch nicht begonnene Ausbildung ist gemäß § 14 ZDG nicht möglich. Da die maßgebliche Ausbildung noch nicht begonnen wurde, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“Der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes soll unter gewissen Voraussetzungen die Unterbrechung einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung verhindern. Ein Aufschub für eine noch nicht begonnene Ausbildung ist gemäß Paragraph 14, ZDG nicht möglich. Da die maßgebliche Ausbildung noch nicht begonnen wurde, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.“
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 08.09.2020 (eingelangt bei der ZD am 11.09.2020) durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Der BF habe am 05.08.2020 an der Technischen Universität Wien (TU Wien) seine Ausbildung als ordentlicher Studierender zu der Matrikelnummer XXXX begonnen. Aus dem Studienblatt ergebe sich, dass der BF für das Bachelorstudium Technische Chemie (Kennzahl UE 033 290), Semester 2020W, mit dem Beginn 05.08.2020 fortgemeldet sei. Der belangten Behörde sei entgegenzutreten, wenn sie vermeine, der BF habe sein Studium noch nicht angetreten, zumal aus studienrechtlicher Sicht ein Studium im Zeitpunkt der Zulassung bzw. Einzahlung eines allfälligen Studienbeitrages aufgenommen wurde. Es sei ferner aktenwidrig anzuführen, das Wintersemester beginne erst am 01.10.2020 und sei sohin die Ausbildung noch nicht begonnen, da bereits mit dem Studienblatt, der Studienbestätigung sowie dem Studentenausweis belegt sei, dass das Studium und sohin die Ausbildung bereits begonnen worden sei. Der BF habe am 05.08.2020 an der Technischen Universität Wien (TU Wien) seine Ausbildung als ordentlicher Studierender zu der Matrikelnummer römisch 40 begonnen. Aus dem Studienblatt ergebe sich, dass der BF für das Bachelorstudium Technische Chemie (Kennzahl UE 033 290), Semester 2020W, mit dem Beginn 05.08.2020 fortgemeldet sei. Der belangten Behörde sei entgegenzutreten, wenn sie vermeine, der BF habe sein Studium noch nicht angetreten, zumal aus studienrechtlicher Sicht ein Studium im Zeitpunkt der Zulassung bzw. Einzahlung eines allfälligen Studienbeitrages aufgenommen wurde. Es sei ferner aktenwidrig anzuführen, das Wintersemester beginne erst am 01.10.2020 und sei sohin die Ausbildung noch nicht begonnen, da bereits mit dem Studienblatt, der Studienbestätigung sowie dem Studentenausweis belegt sei, dass das Studium und sohin die Ausbildung bereits begonnen worden sei.
Eine außerordentliche Härte würde durch den Verlust der monatlichen Waisenpension iHv € 199,66 eintreten. In der Familie des BF liege eine schwierige finanzielle Situation vor und würde der Verlust der Waisenpension die Lebensumstände des BF und seiner Familie erschweren. Die Waisenpension werde nur bis zum 26. Lebensjahr ausbezahlt und würde der BF zumindest 1 bis 2 Jahres des Leistungsbezuges verlieren. Nach Abschluss des Zivildienstes würde der BF mit dem bereits begonnenen Studium insgesamt 2 Jahre in Verzug geraten. Das Studium der Chemie dauere samt dem angestrebten PHD insgesamt 7 Jahre. Da die Mutter des BF keine ausreichende finanzielle Unterstützung geben könnte, wäre der BF in seinem Fortkommen erheblich beeinträchtigt. Die außerordentliche Härte sei auch darin begründet, dass während des Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Des Weiteren müsste er einen zeitlichen Verlust im Studium hinnehmen, wodurch die Mindeststudienzeit nicht eingehalten werden könnte und sohin weitere Studiengebühren anfallen und er dadurch seinen Anspruch auf Studienförderungen verlieren würde.
Des Weiteren sei der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bildung beeinträchtigt, da er sich bereits in einem aufrechten Bildungsverhältnis befinde und aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation und dem Umstand, dass er aufgrund der Anwesenheitspflicht im Studium keinen bzw. nur einen geringen Nebenverdienst erzielen könnte, die hochschulische Bildung erheblich beeinträchtigt würde.
Da der BF mit 4 Jahren ins Ausland verzogen und erst vor 4 Jahren wieder zurück nach Österreich gekommen sei, treffe ihn auch deshalb eine außerordentliche Härte, da bereits durch die sprachliche Herausforderung von einer längeren Studiendauer auszugehen sei. Sofern durch den Zivildienst eine weitere Verzögerung eintrete, sei ein Studium innerhalb der Toleranzsemester wohl nicht möglich, was einem erfolgreichen Abschluss entgegenstehen könne.
Insgesamt würde daher der Antritt zum Zivildienst für den BF und seine Familie eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen und sowohl für die eigene Person als auch das unmittelbare Umfeld zur Existenzgefährdung führen.
Ergänzend zu den bereits eingebrachten Unterlagen legte der BF noch die Einzahlungsbestätigung über den Studienbeitrag vom 07.09.2020, ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung des BF jeweils vom 13.08.2020, sowie eine Bestätigung über einen Kursbesuch ab Mitte September 2020, sowie weitere Unterlagen zum Bezug der Waisenpension vor.
5. Mit Anschreiben der ZD vom 17.09.2020 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt 21.09.2020) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 13.03.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 13.03.2019 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der Aktenlage.
Weiters steht fest, dass der entscheidungswesentliche Beginn des Studiums des BF das Wintersemester 2020/2021 und somit der Herbst 2020 war. Diese Feststellung gründet ebenfalls auf den dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen, insbesondere dem Studienausweis und dem Studienblatt des BF sowie dessen eigenen Angaben. Auf das diesbezüglich vom BF in seiner Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach er bereits im Sommer 2020 mit dem Studium begonnen habe, wird im Anschluss in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen (siehe 2.4.2.)Weiters steht fest, dass der entscheidungswesentliche Beginn des Studiums des BF das Wintersemester 2020 aus 2021, und somit der Herbst 2020 war. Diese Feststellung gründet ebenfalls auf den dem Verwaltungsakt beiliegenden Unterlagen, insbesondere dem Studienausweis und dem Studienblatt des BF sowie dessen eigenen Angaben. Auf das diesbezüglich vom BF in seiner Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach er bereits im Sommer 2020 mit dem Studium begonnen habe, wird im Anschluss in der rechtlichen Beurteilung näher eingegangen (siehe 2.4.2.)
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. I Nr. 163/2020 von Bedeutung:1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2020, von Bedeutung:
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
…
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
…“
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 13.03.2019 für tauglich befunden wurde, sein Studium im Wintersemester 2020/2021 (Herbst 2020) begonnen hat.2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 13.03.2019 für tauglich befunden wurde, sein Studium im Wintersemester 2020 aus 2021, (Herbst 2020) begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:3. Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.08.2020 (der Bescheid wurde vom BF bereits vor Beginn der Hinterlegungsfrist am 13.08.2020 übernommen und damit zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12.08.2020 (der Bescheid wurde vom BF bereits vor Beginn der Hinterlegungsfrist am 13.08.2020 übernommen und damit zugestellt) ist ein Zuweisungsbescheid wie oben unter a) angeführt gegenüber dem BF unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seines Studiums zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass ein Aufschub für eine noch nicht begonnene Ausbildung gemäß § 14 ZDG nicht möglich sei. Da der BF die maßgebliche Ausbildung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht begonnen habe, war sein Antrag spruchgemäß abzuweisen.4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass ein Aufschub für eine noch nicht begonnene Ausbildung gemäß Paragraph 14, ZDG nicht möglich sei. Da der BF die maßgebliche Ausbildung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht begonnen habe, war sein Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Der belangten Behörde ist im Ergebnis aufgrund nachstehender Erwägungen zu folgen:
4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit des BF erstmals mit 13.03.2019 festgestellt wurde und dass er sein Studium erst danach im Herbst 2020 (Wintersemester 2020/2021) begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass der BF bewusst den Antritt seines Studiums noch vor seinem Zivildienst geplant hat.4.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Tauglichkeit des BF erstmals mit 13.03.2019 festgestellt wurde und dass er sein Studium erst danach im Herbst 2020 (Wintersemester 2020 aus 2021,) begonnen hat. Daraus ergibt sich, dass der BF bewusst den Antritt seines Studiums noch vor seinem Zivildienst geplant hat.
Der BF hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass er durch die Ableistung des Zivildienstes einen Verzug seines Studiums um bis zu zwei Jahre hinnehmen müsse. Überdies würden ihm finanzielle Einbußen bzw. Einschränkungen drohen, da ihm für die Zeit des Zivildienstes keine Waisenrente mehr ausbezahlt werden würde und er durch das begrenzte Fortkommen im Studium auch Studienförderungsgelder verlieren könnte.
Damit konnte er – wie die nachfolgend angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt – jedoch keinen bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte geltend machen. Im Sinne der nachfolgend zitierten Harmonisierungspflicht musste er nämlich bereits vor Beginn seines Studiums damit rechnen, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Davon abgesehen ist anzumerken, dass die Vorteilhaftigkeit eines durchgehenden Studienbetriebs eigentlich fast alle Schul-/Studienausbildungen gleichermaßen betrifft und dass diese Umstände daher weder einen bedeutenden noch einen außerordentlichen Umstand darstellen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber generell davon ausgeht, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Daß allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
4.2. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des BF nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).4.2. Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des BF nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Schließlich hat der BF durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Schließlich hat der BF durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche (künstlerische) Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Abschließend ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Gesetz grundsätzlich auch keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung bietet (Hinweis E 12.1.1988, 87/11/0220). (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)
Mit den vom BF getroffenen Ausführungen, wonach ein Studium aus studienrechtlicher Sicht bereits im Zeitpunkt der Zulassung bzw. Einzahlung des allfälligen Studienbetrages aufgenommen worden sei und dem diesbezüglichen Verweis auf seine Inskription für das Chemiestudium bereits im Sommer 2020 ist für den BF nichts gewonnen, zumal für die Beurteilung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren der Beginn bzw. die Aufnahme des Studiums mit Herbst 2020 relevant ist.
Der gegenständlichen Entscheidung wird daher wie oben festgestellt der für diesen Fall maßgebliche Beginn des Studiums mit Herbst 2020 (Wintersemester 2020/2021) zu Grunde gelegt. Im Übrigen hat der BF im Rahmen der Beschwerde selbst eine Übersicht über die Termine seines ersten Kurses mit Start Mitte September 2020 vorgelegt.Der gegenständlichen Entscheidung wird daher wie oben festgestellt der für diesen Fall maßgebliche Beginn des Studiums mit Herbst 2020 (Wintersemester 2020 aus 2021,) zu Grunde gelegt. Im Übrigen hat der BF im Rahmen der Beschwerde selbst eine Übersicht über die Termine seines ersten Kurses mit Start Mitte September 2020 vorgelegt.
Wenn sich der BF darauf beruft, dass der Verlust von Waisenrente per se bereits einen bedeutenden Nachteil/eine außerordentliche Härte darstellen würde, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Dessen einstmalige Anführung auf der Homepage der ZD (laut Stand 27.05.2021 nicht mehr angeführt https://www.zivildienst.gv.at/102/start.aspx) vermag daran nichts zu ändern, zumal dies keine rechtsverbindliche Auskunft darstellt, auf die sich der BF berufen kann, da es sich bei den Entscheidungen über einen Aufschub nach § 14 ZDG um Einzelfallentscheidungen handelt, die bei jedem Fall neu überprüft und durch die Judikatur weiterentwickelt werden.Wenn sich der BF darauf beruft, dass der Verlust von Waisenrente per se bereits einen bedeutenden Nachteil/eine außerordentliche Härte darstellen würde, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Dessen einstmalige Anführung auf der Homepage der ZD (laut Stand 27.05.2021 nicht mehr angeführt https://www.zivildienst.gv.at/102/start.aspx) vermag daran nichts zu ändern, zumal dies keine rechtsverbindliche Auskunft darstellt, auf die sich der BF berufen kann, da es sich bei den Entscheidungen über einen Aufschub nach Paragraph 14, ZDG um Einzelfallentscheidungen handelt, die bei jedem Fall neu überprüft und durch die Judikatur weiterentwickelt werden.
Soweit der BF auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde verweist, hat der BF im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen vorgelegt bzw. Vorbringen getätigt, die zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde hätten führen können, sodass sich ein näheres Eingehen auf allfällige Verfahrensfehler erübrigt, weil diese für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant waren (VwGH 26.04.1991, 91/19/0058).
4.3. Eine vom BF geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Bildung (Art. 2 1. ZP EMRK) ist für das BVwG nicht erkennbar, zumal die ebenfalls verfassungsrechtlich vorgesehene Wehr- und Zivildienstpflicht (Art 9a Abs. 3 und Abs. 4 B-VG) und deren einfachgesetzliche nähere Determinierung durch das ZDG (WG 2001) eine zulässige Einschränkung dieses Grundrechtes darstellt.4.3. Eine vom BF geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Bildung (Artikel 2, 1. ZP EMRK) ist für das BVwG nicht erkennbar, zumal die ebenfalls verfassungsrechtlich vorgesehene Wehr- und Zivildienstpflicht (Artikel 9 a, Absatz 3 und Absatz 4, B-VG) und deren einfachgesetzliche nähere Determinierung durch das ZDG (WG 2001) eine zulässige Einschränkung dieses Grundrechtes darstellt.
4.4. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der zum Stichtag noch nicht begonnen Ausbildung des BF im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 4.4. Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil einer Unterbrechung der zum Stichtag noch nicht begonnen Ausbildung des BF im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneint. Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
Schlagworte
bedeutender Nachteil Harmonisierungspflicht Studium Zivildienst - AntrittsaufschubEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2235240.1.00Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021