TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/5 W170 2282009-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
WG 2001 §20
WG 2001 §24
WG 2001 §25
WG 2001 §26 Abs1 Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 20 heute
  2. WG 2001 § 20 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 20 gültig von 30.06.2015 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. WG 2001 § 20 gültig von 01.01.2008 bis 29.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  5. WG 2001 § 20 gültig von 22.12.2001 bis 31.12.2007
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


,

W170 2282009-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 21.09.2023, GZ: P167764/4-Milkdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023, GZ: P167764/4-Milkdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (4), auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 21.09.2023, GZ: P167764/4-Milkdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (1), in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023, GZ: P167764/4-Milkdo W/Kdo/ErgAbt/2023 (4), auf Grund des Vorlageantrags zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) betreffende Einberufungsbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Wirkung vom 04.03.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2023 zugestellt.1.1. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) betreffende Einberufungsbefehl dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit Wirkung vom 04.03.2023 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen wurde. Es wurde festgestellt, dass der Einberufungsbefehl seine Rechtswirksamkeit verliere, wenn ein rechtliches Einberufungshindernis zum Einberufungstermin vorliege. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2023 zugestellt.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2023 Beschwerde und brachte vor, er besuche sei 04.09.2023 die Bundeshandelsakademie XXXX und könne daher nicht zum vorgegebenen Zeitraum seinen Grundwehrdienst leisten. 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19.10.2023 Beschwerde und brachte vor, er besuche sei 04.09.2023 die Bundeshandelsakademie römisch 40 und könne daher nicht zum vorgegebenen Zeitraum seinen Grundwehrdienst leisten.

1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.11.2023 – zugestellt am 14.11.2023 – wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 13.08.2020 für tauglich befunden worden, der Tauglichkeitsbeschluss sei nach wie vor aufrecht und bestehe kein rechtliches Einberufungshindernis.

1.4. Mit Schreiben vom 25.11.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Daraufhin wurde die Beschwerde mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2023 vorgelegt.

1.5. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geborenen und wehrpflichtig. Er wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 13.08.2020 für tauglich befunden und hat weder eine Zivildiensterklärung eingebracht noch wurde er von der Leistung des Präsenzdienstes befreit.1.5. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geborenen und wehrpflichtig. Er wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 13.08.2020 für tauglich befunden und hat weder eine Zivildiensterklärung eingebracht noch wurde er von der Leistung des Präsenzdienstes befreit.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.4. beruhen auf der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.5. beruhen auf dem Tauglichkeitsbeschluss und darauf, dass der Beschwerdeführer nie behauptete eine Zivildiensterklärung eingebracht zu haben der vom Präsenzdienst befreit zu sein und sich dafür auch keinerlei Hinweise im Akt befinden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 20 WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach § 19 Abs. 1 Z 8 WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.Gemäß Paragraph 20, WG 2001 sind alle Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 und einem Auslandseinsatzpräsenzdienst nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 8, WG 2001 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen.

Gemäß § 24 Abs. 1 WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, WG 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist, soweit hier relevant, spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Der Einberufungsbefehl ist nach Ablauf von sechs Monaten nach der Feststellung der Tauglichkeit und länger als vier Wochen vor dem Einberufungstermin erlassen worden und daher aus diesem Grund nicht rechtswidrig.

Nach § 25 Abs. 1 WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Z 1); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Z 2); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 WG 2001 erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit a) oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Z 3 lit b), die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Nach § 25 Abs. 2 WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 sind jene Wehrpflichtigen von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung (Ziffer eins,); die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung (Ziffer 2,); die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, WG 2001 erfüllen und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera a,) oder nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind und der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Ziffer 3, Litera b,), die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Nach Paragraph 25, Absatz 2, WG 2001 sind darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichte, die im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes geleistet haben von der Einberufung ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer führte ins Treffen am 04.09.2023 eine Ausbildung begonnen zu haben, welche ihm an der Ableistung des Grundwehrdienstes hindert. Ein Einberufungshindernis vermag diese jedoch nicht darzustellen, da es sich gerade nicht um eine laufende
(Hoch-)Schulausbildung, welche bereits zum Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung begonnen hat – demnach am 01.01.2020 – bestand, handelt.
Der Beschwerdeführer führte ins Treffen am 04.09.2023 eine Ausbildung begonnen zu haben, welche ihm an der Ableistung des Grundwehrdienstes hindert. Ein Einberufungshindernis vermag diese jedoch nicht darzustellen, da es sich gerade nicht um eine laufende , (Hoch-)Schulausbildung, welche bereits zum Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung begonnen hat – demnach am 01.01.2020 – bestand, handelt.

Da der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbrachte, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach § 25 WG 2001 führen könnten und sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden finden, war spruchgemäß zu entscheidenDa der Beschwerdeführer somit keine Gründe vorbrachte, die zu einem Ausschluss von der Einberufung nach Paragraph 25, WG 2001 führen könnten und sich auch keinerlei Anhaltspunkte die auf ein Vorliegen solcher Gründe hindeuten würden finden, war spruchgemäß zu entscheiden

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich unter welchen Umständen wirtschaftliche Interessen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 besonders rücksichtswürdig sind, ist vom VwGH bisher immer einheitlich beantwortet wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ausbildung Ausschlusstatbestände Einberufungsbefehl Grundwehrdienst Präsenzdienst Schule Tauglichkeit Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2282009.1.00

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten