Norm: AHG §9 Abs4JN §30StEG 2005 §12 Abs1
Rechtssatz: Wird ein Ersatzanspruch aus einem behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Handeln bzw aus einer Entscheidung von Richtern eines Oberlandesgerichts abgeleitet, so ist - ohne dass die Berechtigung des zu erhebenden Anspruchs zu prüfen ist - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssa... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4JN §30JN §93
Rechtssatz: Die Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG wirkt auch für die vom Antragsteller in seiner beabsichtigten Klage als formelle Streitgenossen der Republik behandelten Personen. Entscheidungstexte 1 Nc 41/07f Entscheidungstext OGH 13.07.2007 1 Nc 41/07f 1 Nc 28/13b Entscheidungstext OGH 10.04.2013 1 Nc ... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4JN §30ZPO §65
Rechtssatz: § 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient. Entscheidungstexte 1 Nc 41/07f Entscheidungstext OGH 13.07.2007 1 Nc 41/07f 1 Nc 108/07h Entscheidungstext OGH 10.01.2008 1 Nc 108/07h ... mehr lesen...
Gründe: In der von Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juni 2005, GZ 28 Hv 121/00-1789, mit welchem der Antrag des Einschreiters auf Einbeziehung des Strafverfahrens in das Verfahren zum AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck abgewiesen worden war, erhobenen Beschwerde beantragte dieser die Delegierung dieses Verfahrens „an ein nicht involviertes Gericht“ (anderes Oberlandesgericht), weil „gegen das Oberlandesgericht Amtshaf... mehr lesen...