Begründung: Mit Beschluss vom 18. 5. 2009 eröffnete das Landesgericht K***** das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte Rechtsanwalt Dr. G***** R***** zum Masseverwalter. Gegen diesen Beschluss erhob ua die Gemeinschuldnerin Rekurs an das Oberlandesgericht Wien (28 R 137/09m) und beantragte, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 2. 6. 2009 wies das Konkursgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkun... mehr lesen...
Begründung: Das Oberlandesgericht Graz hat zu AZ 8 R 9/09v über einen Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. 5. 2009, GZ 4 Nc 3/08m-14, zu entscheiden, mit dem das Erstgericht einen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers gegen eine weitere Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen abgewiesen hat. All diese Entscheidungen ergingen - neben zahlreichen weiteren - in einem vom Kläger eingeleiteten Ablehnungsverfahren. Dieses... mehr lesen...
Begründung: In seiner beim Landesgericht Leoben eingebrachten Amtshaftungsklage begehrte der Kläger einen Schadenersatzbetrag von 665,66 EUR. Seiner gegen die abweisende Entscheidung des Erstgerichts gerichteten Berufung gab das Oberlandesgericht Graz durch einen Zuspruch von 443,77 EUR teilweise Folge. Es sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Den Antrag des Klägers auf Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs wies das Landesgericht Leoben als unzulässig und vers... mehr lesen...
Begründung: In seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Amtshaftungsklage behauptet der Kläger eine unvertretbare Rechtsauffassung des in einem Honararprozess als Berufungsgericht eingeschrittenen Landesgerichts Innsbruck. Das Oberlandesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor und verwies darauf, dass der an der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Innsbruck beteiligte Berichterstatter seit 1. 8. 2007 Richter des O... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger machen unter anderem Amtshaftungsansprüche gegen die Erstbeklagte geltend, die sie daraus ableiten, dass das Bezirksgericht Innsbruck als Pflegschaftsgericht nicht dafür Sorge getragen habe, dass zugunsten der damals Minderjährigen die pfandrechtliche Sicherstellung einer Forderung in Höhe von 300.000 ATS aufrecht erhalten wurde. Die seinerzeitige Pflegschaftsrichterin ist nunmehr Richterin des Oberlandesgerichts Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck legte di... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zur AZ 27 Cg 200/09m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W***** mbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, Facha... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger leitet seine erhobenen Amtshaftungsansprüche aus einer angeblich unvertretbaren Fehlentscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht ab. Gegen das klageabweisende Urteil des Landesgerichts Feldkirch erhob er rechtzeitig Berufung. Das im Instanzenzug an sich zuständige Oberlandesgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil ein Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nunmehr dem Obe... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz änderte als Rekursgericht einen den Unterbrechungsantrag des Klägers (dortigen Beklagten) abweisenden Beschluss ab und unterbrach das Verfahren. Der Oberste Gerichtshof hob diesen Beschluss des Rekursgerichts als nichtig auf, wies den Rekurs des Klägers zurück und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Revisionsrekursverfahrens (9 Ob 70/05t). Diese Kosten von 665,66 EUR machte der Kläger in seiner beim Landesgericht für... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die er auf näher bezeichnete Handlungen eines bestimmten Richters des Landesgerichts St. Pölten stützte. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Krems an der Donau als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung im allfälligen weiteren Verfahren über eine Amtshaftungsklage des Antragstellers z... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller beantragten die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, die sie auf näher bezeichnete Handlungen eines bestimmten Richters des Landesgerichts St. Pölten stützten. Das Oberlandesgericht Wien bestimmte gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Krems an der Donau als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über das als Klage bezeichnete Schreiben der Antragsteller zuständig. Dieses wi... mehr lesen...