Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: § 9 Abs 4 AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird. Entscheidungstexte 1 Ob 33/99f Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f Veröff: SZ 72/130 1 Nd 30/99 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §72 Abs3AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten "Verfahrenshilfefragen". Entscheidungstexte 1 Ob 325/98w Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 325/98w ... mehr lesen...
Norm: AHG §9 Abs4
Rechtssatz: Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Eine solche Entscheidung setzt daher voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll. Liegt dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Entscheidungstexte 1 Nd 1... mehr lesen...