RS OGH 1998/8/24 1Nd17/98, 1Nc17/03w

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

AHG §9 Abs4

Rechtssatz

Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Eine solche Entscheidung setzt daher voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll. Liegt dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Nd 17/98
    Entscheidungstext OGH 24.08.1998 1 Nd 17/98
  • 1 Nc 17/03w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2003 1 Nc 17/03w
    Gegenteilig; Beisatz: Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG setzt die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden (1N3/02; 1 Nd 34/01; 1Nd17/01; 1 Nd 14/01; 1 Nd 6/01). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110778

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0010ND00017_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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