RS OGH 2003/3/28 1Nd17/98, 1Nc17/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1998
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Norm

AHG §9 Abs4
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Eine Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Eine solche Entscheidung setzt daher voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll. Liegt dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.Eine Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG kann sich nur auf eine bestimmte Amtshaftungsklage beziehen. Eine solche Entscheidung setzt daher voraus, daß der Delegierungswerber jene Klage vorlegt, die Gegenstand einer Delegierung sein soll. Liegt dem Delegierungsantrag eine derartige Klage nicht bei, ist ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110778

Dokumentnummer

JJR_19980824_OGH0002_0010ND00017_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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