RS OGH 1999/8/27 1Ob33/99f, 1Nd30/99, 1Nd5/00, 1Nc31/03d, 1Nc21/08s, 1Nc30/09s, 1Nc16/16t

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Norm

AHG §9 Abs4

Rechtssatz

§ 9 Abs 4 AHG kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein seinem Wesen nach dem AHG zu unterstellender Anspruch (unzulässigerweise) gegen das Organ direkt geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/99f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f
    Veröff: SZ 72/130
  • 1 Nd 30/99
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 1 Nd 30/99
  • 1 Nd 5/00
    Entscheidungstext OGH 10.03.2000 1 Nd 5/00
    Beisatz: § 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn nicht nur ein Amtshaftungsanspruch, sondern auch ein seinem Wesen nach dem Amtshaftungsgesetz zu unterstellender Anspruch gegen bestimmte Organe geltend gemacht werden soll. (T1)
  • 1 Nc 31/03d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 1 Nc 31/03d
    Auch
  • 1 Nc 21/08s
    Entscheidungstext OGH 12.03.2008 1 Nc 21/08s
    Auch; Beisatz: Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach §9 Abs4 AHG vorzugehen, zumal auch eine Klagezurückweisung nach §9 Abs5 AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. (T2)
  • 1 Nc 30/09s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 1 Nc 30/09s
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Nc 16/16t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 1 Nc 16/16t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112465

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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