Norm
AHG §9 Abs4Rechtssatz
Die Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG wirkt auch für die vom Antragsteller in seiner beabsichtigten Klage als formelle Streitgenossen der Republik behandelten Personen.Die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG wirkt auch für die vom Antragsteller in seiner beabsichtigten Klage als formelle Streitgenossen der Republik behandelten Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122242Im RIS seit
12.08.2007Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016