Norm
ZPO §65Rechtssatz
§ 9 Abs 4 AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient.Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist auch dann anzuwenden, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag abzusprechen ist, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient.
Entscheidungstexte