Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 22 Nc 1/21m anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Klagenfurt einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen (erkennbar) gegen die Republik Österreich (Bund) aufgrund einer angeblichen Fehlentscheidung des Oberlandesgerichts Graz ein.
[2] Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen. [2] Da der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0122241), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.
Textnummer
E130852European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00007.21A.0211.000Im RIS seit
24.03.2021Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021