Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ 27 Nc 5/13k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt offenbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, wobei er seine Ersatzansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtssache ist daher einem Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu übertragen, soweit die Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Amtshaftungsklage und das weitere Verfahren begehrt wird.
Textnummer
E103191European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0010NC00010.13F.0123.000Im RIS seit
06.03.2013Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013