Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Eisenstadt zu AZ 3 Nc 3/24k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Eisenstadt am 23. März 2024 einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Amtshaftungsklage ein. Damit verband er einen Antrag auf Delegierung des Verfahrens an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien. Er brachte unter anderem vor, seinen Anspruch auch aus einem Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien abzuleiten.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor. [2] Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Zu 1.
[3] Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 91/23g mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]). [3] Die Fälle des Paragraph 9, Absatz 4, AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 91/23g mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
Zu 2.
[4] Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241). [5] Nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Dies gilt auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren (RS0122241).
[6] Da der Antragsteller seinen Anspruch auch aus einem behaupteten rechtswidrigen Verhalten von Organen des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen. Zu 1 Nc 101/23b wurde bereits ein vergleichbares Verfahren des Antragstellers an das Landesgericht Linz delegiert, weswegen dies auch im vorliegenden Fall zweckmäßig erscheint.
Textnummer
E141343European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00007.24F.0422.000Im RIS seit
30.05.2024Zuletzt aktualisiert am
30.05.2024