TE OGH 2017/11/17 1Nc54/17g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2017
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 24/17v anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin DI D***** G*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Staats-/Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin beantragte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen „Schlechtvollziehung vom EU-Recht (Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG) und Verstoß gegen EU-Primärrecht (Verletzung des judiziellen Grundrechts nach Art 47 EGRC)“, wobei sie behauptet, ihr sei insbesondere aus vier Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien insgesamt ein Schaden von 2 Mio EUR zugefügt worden.Die Antragstellerin beantragte vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen „Schlechtvollziehung vom EU-Recht (Prozesskostenhilfe-RL 2003/8/EG) und Verstoß gegen EU-Primärrecht (Verletzung des judiziellen Grundrechts nach Artikel 47, EGRC)“, wobei sie behauptet, ihr sei insbesondere aus vier Beschlüssen des Oberlandesgerichts Wien insgesamt ein Schaden von 2 Mio EUR zugefügt worden.

Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das angerufene Landesgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über (Staats- und) Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0056449 [T32]).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über (Staats- und) Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0056449 [T32]).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.

Schlagworte

kein Abo;

Textnummer

E120134

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00054.17G.1117.000

Im RIS seit

19.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten