TE OGH 2016/11/9 1Nc50/16t

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Veröffentlicht am 09.11.2016
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 4/11v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers R***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 23. Februar 2011 und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 23. 2. 2011 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung erkennbar einer Amtshaftungsklage („Schmerzensgeldklage und Schadenersatzklage“) gegen den Bund (ON 1a). Dieser Verfahrenshilfeantrag wurde zu AZ 31 Nc 4/11v zu einem weiteren Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers einjournalisiert, über den mittlerweile rechtskräftig entschieden wurde. Über Verbesserungsauftrag gab der Antragsteller mit Schreiben vom 15. 10. 2016 (ON 11) bekannt, dass er seine Amtshaftungsansprüche unter anderem auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien in seinem Konkursverfahren ableite.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte daraufhin die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.

Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch (auch) dem Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 23. 2. 2011 ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.Der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch (auch) dem Oberlandesgericht Wien amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 23. 2. 2011 ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E116523

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00050.16T.1109.000

Im RIS seit

25.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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