TE OGH 2014/3/12 1Nc10/14g

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Veröffentlicht am 12.03.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 7/14a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Josef H*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN iVm § 9 Abs 1 AHG an das Landesgericht Wels überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er beabsichtigt gegen den Bund und gegen einen Vorstand einer Bank sowie den Rechtsanwalt der Bank, die alle solidarisch haften sollen, Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Seine Amtshaftungsansprüche leitet er (neben anderen Verfahren) auch aus Entscheidungen des Landesgerichts Wels sowie des Oberlandesgerichts Linz ab.Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, das die Verfahrenshilfesache gemäß Paragraph 44, JN in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AHG an das Landesgericht Wels überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er beabsichtigt gegen den Bund und gegen einen Vorstand einer Bank sowie den Rechtsanwalt der Bank, die alle solidarisch haften sollen, Amtshaftungs- bzw Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Seine Amtshaftungsansprüche leitet er (neben anderen Verfahren) auch aus Entscheidungen des Landesgerichts Wels sowie des Oberlandesgerichts Linz ab.

Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]), ist im Hinblick auf das beabsichtigte Amtshaftungsverfahren erfüllt. Diese Entscheidung wirkt auch für die vom Antragsteller als formelle Streitgenossen des Bundes behandelten Personen (Vorstand und Rechtsanwalt einer Bank), die er unter anderem wegen eines rechtswidrigen Exekutions- und Zwangsversteigerungsantrags aufgrund eines „falsch errichteten[,] wider besseren Wissens erstellten und missbräuchlich ... verwendete[n] Notariatsakts“ in Anspruch nehmen will (vgl 1 Nc 41/07f [betrifft den Antragsteller]).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vergleiche RS0050123 [T1, T2]), ist im Hinblick auf das beabsichtigte Amtshaftungsverfahren erfüllt. Diese Entscheidung wirkt auch für die vom Antragsteller als formelle Streitgenossen des Bundes behandelten Personen (Vorstand und Rechtsanwalt einer Bank), die er unter anderem wegen eines rechtswidrigen Exekutions- und Zwangsversteigerungsantrags aufgrund eines „falsch errichteten[,] wider besseren Wissens erstellten und missbräuchlich ... verwendete[n] Notariatsakts“ in Anspruch nehmen will vergleiche 1 Nc 41/07f [betrifft den Antragsteller]).

Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts Klagenfurt, aus dessen Entscheidungen der Antragsteller keine Amtshaftungsansprüche ableitet, ist zweckmäßig.

Textnummer

E107128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010NC00010.14G.0312.000

Im RIS seit

26.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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