Norm: VBG §32 Abs2 litb VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1.Oktober 1984 als Vertragsbedienstete mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 8.März 1988 wurde sie gemäß § 32 Abs 2 lit b VBG wegen anstaltsärztlich festgestellter körperlicher Nichteignung zum 31.Mai 1988 gekündigt. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1.Oktober 1984 als Vertragsbedienstete mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden beschäftigt. Mit Schreiben vom 8.März 1988 w... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 lita VBG §34 Abs2 litbstmk GdVBG §35 Abs2 litastmk GdVBG §37 Abs2 litb VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht wurden nicht Feststellungen, die von denen des Erstgerichtes abweichen, getroffen, sondern lediglich im Rahmen der Stellungnahme zur Beweisrüge der beklagten Partei aus der Außerstreitstellung von Abs 1 der Klage durch die beklagte Partei sowie aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen Schlüsse über die ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litc VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet. Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 40 ZPO begründet.
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Norm: VBG §32 Abs2 litc VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung der Klägerin im Sinne des § 37 Abs. 2 lit.g nöGVBG zutreffend gelöst (Arb. 6.542, 9.882; 9 Ob A 90/87 ua). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der diesbezüglichen
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 503 Abs 1 Z 1 ZPO, den der Revisionswerber wegen mangelhafter Fassung des angefochtenen Urteils geltend macht, liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß eine mangelhafte und lückenhafte
Begründung: der Entscheidung keine Nichtigkeit bildet (ZAS 1987/19), ist auch ein solcher Mangel des Berufungsverfahrens nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Fassung ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 lita VBG §32 Abs2 litcVBO Wien §37 Abs2 Z1VBO Wien §37 Abs2 Z6 VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu entgegnen: Nach ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litg VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des angefochenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen: Geht man von den Feststellungen des Erstgerichts über die Dienstzeiten der drei Aufräumerinn... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litf VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit dem 21.1.1974 bei der beklagten Partei zuletzt als Diplomkrankenschwester beschäftigt und hatte ihren Dienst im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Graz (im folgenden kurz Landessonderkrankenhaus) zu versehen. Auf das Dienstverhältnis war das Vertragsbedienstetengesetz 1948 in Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes (LGBl 1974/125 in der geltenden Fassung) anzuwenden. Am 11.1.1987 wurden von B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Kündigung des Klägers nach § 32 Abs. 2 lit. a VBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß vom Dienstnehmer im Rahmen der Würdigung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers anläßlich der Geltendmachung einer später erfolgten Verfehlung au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Nach § 32 Abs 2 lit f VBG ist der Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhal... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litfVBO Wien §37 Abs2 Z5 VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litfVBO Wien §37 Abs2 Z5 VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt: Nach dem dem § 32 Abs. 2 lit. f VBG entsprechenden Nach dem dem Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG entsprechenden ... mehr lesen...
Norm: GewO 1973 §69 Abs2 GewO 1973 §212 stmk Gemeinde-VBG §32 Abs2 litgstmk Gemeinde-VBG §35 Abs2 litf GewO 1973 § 69 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994 GewO 1973 § 69 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991 GewO 1973 § 69 gültig ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war in der Zeit vom 25.Juni 1971 bis 31. Dezember 1981 bei der Stadtgemeinde Eisenerz als Vertragsbedienstete beschäftigt. Ab 1.Jänner 1982 wurde sie von der Beklagten mit der Zusage übernommen, daß für sie dienst- und besoldungsrechtlich die Bestimmungen des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes Anwendung zu finden haben. Mit Schreiben vom 15.September 1986 wurde die Klägerin zum 31.März 1987 gekündigt. Die Klägerin begehrt di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach einer vorübergehenden Beschäftigung des Klägers vom 4.Juli 1983 bis 30.November 1983 wurde er am 7.Mai 1984 wieder als Gemeindearbeiter angestellt. Die Parteien schlossen nachträglich am 27. September 1985 einen schriftlichen Sondervertrag, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten sollten. Die Beklagte hatte im Zuge des Ausbaus der Wanderwege und aus Gründen der Beschäftigung von Arbeitslosen die Zah... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß auch nach der hier im Hinblick auf das Datum der angefochtenen Entscheidung für die Zulässigkeit von Neuerungen gemäß § 101 Abs. 2 ASGG anzuwendenden alten Rechtslage (siehe Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Anm. 6 zu § 101) die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgerich... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litg VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litf VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Begründung: In den Jahren 1979 und 1980 war der Kläger Direktor der Volksschule Tragwein, an der auch die Volksschulhauptlehrerin Gisela H*** tätig war. Infolge Depressionen war sie ab Beginn des Schuljahres 1978/79 im Krankenstand. Am 6.2.1979 empfahl der behandelnde Arzt ihre Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt griff diese Empfehlung erst am 8.4.1980 auf und beantragte beim Landesschulrat für Oberösterreich die amtswegige Quieszierung.... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 lita VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 4.8.1980 Vertragsbedienstete der beklagten Partei; sie ist in das Entlohnungsschema I, Enlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst), eingestuft. Das den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 unterliegende, zunächst befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde mit Wirkung vom 1.7.1981 auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Klägerin arbeitet beim Landesgericht Klagenfurt. Sie wurde dort zunächst bis 21.12.1981 im besonderen Schre... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs2 litc VBG § 32 heute VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013 VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013... mehr lesen...