TE OGH 1988/10/12 9ObA225/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang P***l, Vertragsbediensteter, Pöchlarn, Rüdigerstraße 48, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***, vertreten durch Dr. K***,

Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 360.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juni 1988, GZ 34 Ra 148/87-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Juni 1987, GZ 14 Cga 1815/87-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.901,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.081,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Nach dem dem § 32 Abs. 2 lit. f VBG entsprechenden

§ 37 Abs. 2 Z 5 des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979) kann die Gemeinde Wien das Dienstverhältnis kündigen, wenn sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (vgl. Arb. 10.212). Auch wenn es sich bei einer falschen Beweisaussage keineswegs um ein Bagatelldelikt handelt, rechtfertigt dieses einmalige strafbare Verhalten des Klägers außer Dienst und ohne jeden Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit auch im Hinblick auf sein Motiv - er wollte mit seiner Aussage seinem Vater in einem Strafverfahren helfen - in diesem besonderen Fall weder die Annahme, der Kläger werde auch in dienstlichen Belangen gegenüber Vorgesetzten die Unwahrheit sagen, noch ist die Tat - bei Bedachtnahme auf die Stellung des Klägers als Straßenbahnschaffner und das Motiv - geeignet, das Ansehen des Dienstes in der Öffentlichkeit ernstlich zu gefährden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00225.88.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten