RS OGH 1988/10/12 9ObA225/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

VBG §32 Abs2 litf
VBO Wien §37 Abs2 Z5

Rechtssatz

Ein einmaliges strafbares Verhalten (falsche Beweisaussage) außer Dienst und ohne jeden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stellt ausnahmsweise keinen Kündigungsgrund dar, wenn das in familiären Bezeichnungen gelegene Motiv - Hilfe für den Vater in einem Strafverfahren - nicht die Annahme rechtfertigt, der Arbeitnehmer werde sich auch im Dienst derartige Verfehlungen zuschulden kommen lassen. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082417

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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