RS OGH 1988/10/12 9ObA225/88, 9ObA45/89, 8ObA41/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

VBG §32 Abs2 litf
VBO Wien §37 Abs2 Z5

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die genannten dienstlichen Belangnisse so weit berührt sind, daß dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. (Hier im Einzelfall bei falscher Beweisaussage verneint).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 225/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 225/88
  • 9 ObA 45/89
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 45/89
    Beisatz: Dabei ist einerseits Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesonders das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung und der dem Vertragsbediensteten in diesem Rahmen zugewiesene Aufgabenkreis zu berücksichtigen. Hier: bei Sachhehlerei eines beim Postzollamt Beschäftigten bejaht.) (§ 48 ASGG). (T1) Veröff: WBl 1989,345
  • 8 ObA 41/00p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObA 41/00p
    Beis wie T1 nur: Dabei ist einerseits Art und Inhalt der strafbaren Handlung, insbesonders das verletzte Rechtsgut und andererseits die dienstliche Stellung und der dem Vertragsbediensteten in diesem Rahmen zugewiesene Aufgabenkreis zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Hier: Krankenträger, der wegen des Vergehens des teils vollendeten teils versuchten schweren Betruges verurteilt wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082400

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00225_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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