Norm
VBG §32 Abs2 litfRechtssatz
Aus dem letzten Halbsatz des § 32 Abs 2 lit f VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 34 Abs 1 VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in § 34 Abs 2 VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.Aus dem letzten Halbsatz des Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, VBG ergibt sich, daß ein dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträgliches außerdienstliches Verhalten auch als wichtiger, die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 34, Absatz eins, VBG rechtfertigender Entlassungsgrund in Betracht kommen kann, wenn es von solcher Erheblichkeit ist, daß es den in Paragraph 34, Absatz 2, VBG nur beispielsweise aufgezählten Entlassungsgründen entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082421Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018