Norm: EO §355 Abs1 VIIIbEO §359 Abs1
Rechtssatz: Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach ... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 VIIIaEO §355 Abs1 VIIIb
Rechtssatz: Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 355 Abs 1 EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflic... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 IIEO §359 Abs2ZPO §528 Abs2 A
Rechtssatz: Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rücke... mehr lesen...
Norm: EO §36 Abs1 Z1 FEO §355 Abs1 IX
Rechtssatz: Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm. Entscheidungstexte ... mehr lesen...