RS OGH 2002/2/27 3Ob317/01s, 3Ob254/03d, 3Ob261/03h, 3Ob195/04d, 3Ob159/06p, 3Ob192/06s, 3Ob54/07y,

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Veröffentlicht am 27.02.2002
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Norm

EO §36 Abs1 Z1 F
EO §355 Abs1 IX

Rechtssatz

Der Impugnationsklage gegen eine Unterlassungsexekution ist soweit stattzugeben, als der Verpflichtete die der Exekutionsbewilligung beziehungsweise Strafbeschlüssen zugrunde liegenden titelwidrigen Verhaltensweisen nicht realisierte, also die betreibende Partei insofern einen in Wahrheit nicht bestehenden Vollstreckungsanspruch für sich in Anspruch nahm.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116292

Im RIS seit

29.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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