Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §39 Abs1 Z1 IVFEO §355 Abs1 IVEO §382aEO §391 Abs1 IIIAEO §399 Abs1 Z2EO §399a Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher ... mehr lesen...