Norm
EO §355 Abs1 VIIIaRechtssatz
Für die Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 355 Abs 1 EO ist nicht von Belang, ob bei einem Handelsunternehmen mit mehreren oder vielen Betriebsstätten gerade jene Filiale, in der das titelwidrige Verhalten gesetzt wurde, für das Gesamtunternehmen von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nicht relevant ist ferner, ob ein längerer oder kürzerer Zeitraum bis zum ersten Verstoß des Verpflichteten gegen den Unterlassungstitel verstrich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119427Im RIS seit
25.09.2004Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017