RS OGH 2004/8/26 3Ob191/04s (3Ob192/04p)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Norm

EO §355 Abs1 VIIIb
EO §359 Abs1

Rechtssatz

Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach § 355 Abs 1 EO nur im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung, und zwar ohne dass allfällige, den Unternehmergewinn erhöhende Früchte titelwidrigen Verhaltens herauszurechnen wären. Es besteht daher keine fixe Korrelation zwischen den allfälligen Früchten titelwidrigen Verhaltens und Geldstrafen gemäß § 355 Abs 1 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 191/04s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 191/04s
    Veröff: SZ 2004/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0086377

Dokumentnummer

JJR_20040826_OGH0002_0030OB00191_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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