Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §354
Rechtssatz: Das Exekutionsgericht ist nicht zur Aufnahme von Beweisen verpflichtet, die keine der Parteien beantragt hat. Zudem müssen Behauptungen jedenfalls so konkret sein, dass Ermittlungen überhaupt zielführend sind. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen. Das Exekutionsverfahrens ist bei der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) somit vom durch de... mehr lesen...
Norm: EO §354EO §35JN §54JN §56
Rechtssatz: Mangels Bewertung im Titelverfahren ist bei einer Oppositionsklage bei der Bewertung des betriebenen Anspruchs von den Angaben der betreibenden Partei im Exekutionsantrag auszugehen. Der Verpflichtete kann im Oppositionsprozess nicht mehr vorbringen, dass die betreibende Partei nie Miteigentümerin der in Exekution gezogenen Gegenstände war, wenn die Frage des Miteigentumsrechts bereits im Titelverfah... mehr lesen...
Norm: EO §37EO §354 IAMedienG §20MedienG §34MedienG §37
Rechtssatz: Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des § 1 EO ist. ... mehr lesen...
Norm: EO §35 AgEO §354 IIAEO §354 IIIEnergiewirtschaftsG §11
Rechtssatz: Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus pri... mehr lesen...
Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...