RS OGH 2004/3/29 13R47/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Norm

EO §354

Rechtssatz

Das Exekutionsgericht ist nicht zur Aufnahme von Beweisen verpflichtet, die keine der Parteien beantragt hat. Zudem müssen Behauptungen jedenfalls so konkret sein, dass Ermittlungen überhaupt zielführend sind. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ergänzendes Vorbringen zu dringen. Das Exekutionsverfahrens ist bei der Beweisführungslast (subjektive Beweislast) somit vom durch den Beibringungsgrundsatz abgeschwächten Untersuchungsgrundsatz geprägt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechnungslegung; Erfüllung; Unmöglichkeit; Untersuchungsgrundsatz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2004:RES0000030

Dokumentnummer

JJR_20040329_LG00309_01300R00047_04S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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