RS OGH 2003/4/10 13R83/03h

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Veröffentlicht am 10.04.2003
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Norm

EO §354
EO §35
JN §54
JN §56

Rechtssatz

Mangels Bewertung im Titelverfahren ist bei einer Oppositionsklage bei der Bewertung des betriebenen Anspruchs von den Angaben der betreibenden Partei im Exekutionsantrag auszugehen. Der Verpflichtete kann im Oppositionsprozess nicht mehr vorbringen, dass die betreibende Partei nie Miteigentümerin der in Exekution gezogenen Gegenstände war, wenn die Frage des Miteigentumsrechts bereits im Titelverfahren (hier: außerstreitiges Benützungsregelungsverfahren) geklärt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitwert Oppositionsklage; Miteigentum als Vorfrage; Wirkung Benützungsregelung auf Oppositionsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000000

Dokumentnummer

JJR_20030410_LG00309_0130RS00083_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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