Norm
EO §37Rechtssatz
Ein Beschluss gemäß § 37 Abs 1 MedienG ist ausschließlich nach § 20 MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach § 354 EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach § 37 MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des § 1 EO ist.Ein Beschluss gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MedienG ist ausschließlich nach Paragraph 20, MedienG durchzusetzen. Dem Antragsteller steht zur Durchsetzung dieses Anspruchs nicht die Exekutionsführung nach Paragraph 354, EO offen, weil hier die medienrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der EO verdrängen und daher der Beschluss nach Paragraph 37, MedienG kein Exekutionsmittel im Sinne des Paragraph eins, EO ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116462Im RIS seit
23.06.2002Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016