RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2004
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Norm

EO §249 Abs2a
EO §256 Abs1
  1. EO § 249 heute
  2. EO § 249 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 249 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 249 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EO § 249 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 249 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  7. EO § 249 gültig von 01.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  8. EO § 249 gültig von 01.01.1898 bis 30.09.1995
  1. EO § 256 heute
  2. EO § 256 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 256 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 256 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 256 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrunde liegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in Paragraph 249, Absatz 2, a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrunde liegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000011

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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