RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

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Veröffentlicht am 23.07.2004
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Norm

EO §249 Abs2a. 256. 51
EO

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befanden, es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorschreibt, obwohl die dem Verfahren zugrunde liegende Exekutionsbewilligung nichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2004:RKR0000011

Dokumentnummer

JJR_20040723_LG00129_00100R00138_04F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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