Norm
EO §354 ff IARechtssatz
Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in § 382b Abs 1 EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.Die Absatz eins und 2 des Paragraph 382 b, unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die Paragraphen 382 c, 382 d, EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz eins, EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO weiter nach den Paragraphen 354, ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO eine Abwägung der Interessen der Streitparteien zwingend vorzunehmen ist, während in Paragraph 382 b, Absatz eins, EO eine solche Interessenabwägung nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113699Im RIS seit
24.06.2000Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021