TE OGH 2018/2/21 7Ob185/17g

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Veröffentlicht am 21.02.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei F***** H*****, vertreten durch den Sachwalter F***** H*****, dieser vertreten durch Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in Scheibbs, gegen den Gegner der gefährdeten Partei K***** F*****, vertreten durch den Sachwalter Verein VertretungsNetz – Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung (Vereinssachwalterin I***** S*****), *****, dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 23 R 374/17y-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 27. Juli 2017, GZ 1 C 61/17w-4, abgeändert und eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 186,46 EUR (darin 31,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Beide Parteien sind Bewohner eines psychosozialen Betreuungszentrums. Es kam schon öfter vor, dass der – auf dem geistigen Niveau eines Zwei- bis Dreijährigen stehende – Antragsgegner andere Bewohner der Einrichtung unmotiviert und wahllos schlug, weshalb die Leitung der Einrichtung bereits Schritte unternommen hat, ihn anderweitig unterzubringen. Aufgrund seiner zunehmenden Aggression kann die Einrichtung nicht mehr für die Sicherheit der anderen Bewohner garantieren. In der Werkstatt der Einrichtung attackierte der Antragsgegner auch den Antragsteller grundlos, wodurch dieser zu Boden fiel, dabei Rippenbrüche erlitt und seitdem in großer Angst vor dem Antragsgegner lebt.

Der Antragsteller beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO, dem Antragsgegner Zusammentreffen und Kontaktaufnahme mit ihm sowie den Aufenthalt in der Einrichtung und einem Umkreis von 50 m zu verbieten. Das Sicherheitsbedürfnis des Antragstellers überwiege das Interesse des gewalttätigen Antragsgegners am Verbleib in der Einrichtung; er habe keine schwer wiegenden eigenen Interessen, die einer Maßnahme nach § 382e EO entgegenstünden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es erachtete den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt als bescheinigt und die „materiellen“ Voraussetzungen des § 382e EO als erfüllt, vertrat jedoch die Ansicht, dass diese Bestimmung nicht in Institutionen hineinwirken dürfe, deren „interne Ordnung“ durch eigene Statuten – hier die Heimordnung der Einrichtung – determiniert sei.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs, den das Erstgericht samt verfahrenseinleitendem Antrag und angefochtenem Beschluss dem Sachwalter des Antragsgegners zustellte, der sich jedoch nicht äußerte.

Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Seit der Streichung der Wortfolge „nahe Angehörige“ durch das 2. GeSchG fielen auch bloße Wohngemeinschaften wie die gegenständliche Einrichtung in den Schutzbereich des § 382e EO. Der Standard-Heimvertrag der Einrichtung habe mit dem Schutzbedürfnis einzelner Heimbewohner nichts zu tun. Einzelne Bewohner seien auch dann antragslegitimiert, wenn ein anderer Heimbewohner durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund dem Heim gegenüber verwirklicht habe. Eine öffentlich-rechtliche Regelung wie das StVG verdränge zwar zivilrechtliche Regelungen, dies gelte jedoch nicht bei einer bloßen „internen Ordnung“ wie hier. Eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO könne auch gegenüber unzurechnungsfähigen oder der Willensbildung bzw Willensbeugung nicht zugänglichen Personen erlassen werden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit der ihm freigestellten Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Antragsteller, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Vorweg ist auszuführen, dass das Rekursgericht einen Bewertungsausspruch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl 7 Ob 232/16t; RIS-Justiz RS0105351 [insbe T2]) unterließ.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Der Rechtsmittelwerber führt ins Treffen, ihm sei das rechtliche Gehör entzogen worden; das Rekursverfahren sei einseitig, weshalb auch keine Möglichkeit einer Rekursbeantwortung bestanden habe. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO sei unzulässig, wenn die Parteien sich in einer stationären Einrichtung befänden, die dem Heimvertragsgesetz und dem HeimAufG unterliege. Die einstweilige Verfügung greife in das Heimvertragsverhältnis und insgesamt in die Heimordnung ein. Hinzu komme, dass der Antragsgegner aufgrund einer Weisung des Strafgerichts verpflichtet sei, sich in einem Kriseninterventionszentrum wie dem gegenständlichen – das in der Weisung beispielsweise genannt sei – aufzuhalten; die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung würde möglicherweise zu einem Widerruf der bedingten Nachsicht der über ihn verhängten Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB führen. Es bestehe ein besonderer Bestandschutz des Heimvertragsverhältnisses gemäß § 27i KSchG. Nach dem HeimAufG sei der Einrichtungsleiter berechtigt, bei Vorliegen der Gefährdung eines anderen Bewohners und mangels Alternativen den gefährdenden Bewohner in seiner Freiheit zu beschränken. Selbst wenn § 382e EO auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden wäre, seien bei einer Abwägung der Interessen der betroffenen Parteien die Bestimmungen des Heimvertragsgesetzes und des HeimAufG zu berücksichtigen. Da sich beide Parteien aufgrund einer psychischen Erkrankung im psychosozialen Betreuungszentrum befänden und dort auch entsprechende Therapien erhielten, könne der Heimkontext bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insbesondere bei der Abwägung der Parteiinteressen, nicht unberücksichtigt bleiben. Im Bereich des HeimAufG sei in Ansehung des Schutzes der körperlichen Integrität „ein anderer Maßstab als üblicherweise“ anzuwenden. Das Gericht habe keine näheren Ermittlungen zur Verletzung des Antragstellers angestellt; im Strafverfahren habe sich bloß eine leichte Körperverletzung iSd § 83 StGB ergeben. Es wäre zu prüfen gewesen, ob eine Gefährdung durch andere Maßnahmen der Einrichtung hintangehalten werden könnte. Das Gericht hätte ergründen müssen, ob das Verhalten des Antragstellers Mitursache für den Vorfall gewesen sei; dies wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen.

Dazu wurde erwogen:

1. Zum rechtlichen Gehör:

Zwar sind im Regelfall auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar, jedoch ist in Ausnahmefällen, etwa wenn die Effektivität der Maßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig, weil ja der nachfolgend mögliche Widerspruch das rechtliche Gehör sicherstellt (4 Ob 119/14z; vgl RIS-Justiz RS0028350 [T9]).

Das Rekursverfahren wird nach § 402 EO auch in den Fällen zweiseitig, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, wenn der Provisorialantrag oder zumindest die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist (RIS-Justiz RS0005654 [T1]).

Im vorliegenden Fall wurden der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, der diesen Antrag abweisende Beschluss des Erstgerichts und der Rekurs dagegen dem Antragsgegner zugestellt. Das Verfahren wurde damit zweiseitig. Wie schon das Rekursgericht aufzeigte hat der Antragsgegner keine Rekursbeantwortung erstattet.

Die im Revisionsrekurs behauptete Gehörverletzung liegt nicht vor.

2. Zur Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 382e EO in einer Betreuungseinrichtung:

2.1. Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag – soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen – den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2).

Diese Fassung wurde dem Gesetz durch das 2. GeSchG, BGBl I 2009/40, gegeben, das bei gewaltbedingter Unzumutbarkeit des Zusammentreffens die Einschränkung auf „nahe Angehörige“ im bis dahin bestehenden § 382b Abs 2 EO aufgegeben hat. Die Materialien führen dazu aus, es wäre kaum zu rechtfertigen, dass es bis dahin darauf ankomme, zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit mit dem Antragsgegner in familienähnlicher Gemeinschaft gelebt zu haben, um die Möglichkeit zu haben, diesem im Wege dieser einstweiligen Verfügung das Zusammentreffen zu verbieten und ein Aufenthaltsverbot über ihn verhängen zu lassen, wenn das weitere Zusammentreffen aufgrund eines körperlichen Angriffs, einer Drohung oder aufgrund von Psychoterror unzumutbar sei. Die gleichen rechtlichen Möglichkeiten sollten gegenüber Personen eingeräumt werden, mit denen das Opfer nie in familienähnlicher Gemeinschaft gelebt habe. Werde eine Person körperlich angegriffen, bedroht etc und sei das Zusammentreffen insofern unzumutbar, solle somit – wie bei § 382b Abs 1 EO idF 2. GeSchG – ganz generell die Möglichkeit der Antragstellung bestehen (JAB 106 BlgNR 24. GP 11).

Während infolge des Wegfalls der formalen Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs bei § 382b Abs 1 EO idF 2. GeSchG auch bloße Wohngemeinschaften (vgl JAB 106 BlgNR 24. GP 9), das Wohnen im Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter oder das Zusammenleben in einem Seniorenheim in den Schutzbereich fallen (Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] §§ 382b–382e EO Rz 10 [zu § 382b Abs 1 EO idF 2. GeSchG]), ist nunmehr bei § 382e EO schon jede Person antragsbefugt, für die das Zusammentreffen mit dem Antragsgegner unzumutbar ist, auch wenn sie mit ihm nicht zusammenlebt oder zusammengelebt hat (König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 Rz 4.75; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 382e EO [2015] Rz 6).

2.2. Dieses weite Antragsrecht kann auch nicht durch einen Verweis auf die §§ 27b ff KSchG und das HeimAufG eingeschränkt werden.

§ 27b Abs 1 KSchG sieht ausdrücklich vor, dass die §§ 27b–27i leg cit (nur) „bestimmte Aspekte zivilrechtlicher Verträge“ regeln, im Fall des im Revisionsrekurs angesprochenen § 27i KSchG die „Kündigung durch den Heimträger“; es geht darin nur um die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und den Heimbewohnern (vgl 7 Ob 91/09x [1.2.1]), nicht jedoch um Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Gewalttätigkeiten anderer Heimbewohner.

Das HeimAufG lässt zwar freiheitsbeschränkende Maßnahmen unter anderem dann zu, wenn ohne sie das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährdet würde (§ 4 HeimAufG), es sieht jedoch nicht vor, dass der Gefährdete selbst diesbezüglich antragsbefugt ist.

Durch eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO, deren Adressat der Antragsgegner ist, wird in das Heimvertragsverhältnis zwischen ihm und dem psychosozialen Betreuungszentrum, das beide Parteien aufgrund jeweils zivilrechtlicher Vereinbarungen stationär beherbergt, oder dessen „Heimordnung“ nicht eingegriffen. Auf das zivilrechtliche Rechtsverhältnis, aufgrund dessen sich der Antragsgegner am ihm durch die einstweilige Verfügung verbotenen Ort aufhält, kommt es generell nicht an (vgl Mohr, Neuerungen bei den einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Stalking. Änderungen durch das 2. GeSchG, ÖJZ 2009, 485 [486 mwN]; E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 382b Rz 14).

3. Zur konkreten Maßnahme nach § 382e EO:

3.1. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382e EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits
– auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich (RIS-Justiz RS0110446 [insb T16]). Nach ständiger Rechtsprechung entspricht jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt (RIS-Justiz RS0110446 [T5, T17]; 7 Ob 34/17a mwN). Das gilt auch für derartige Übergriffe in einer Betreuungseinrichtung.

3.2. Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0113699 [T1]; RS0127363 [T1]); der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners dem Antrag entgegenstehen (RIS-Justiz RS0112179 [T2]).

Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b – und für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 382e – EO sind verschuldensunabhängig; objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110444 [insb T1, T6, T9 und T10]).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass § 382e EO Schutz vor dem verpönten faktischen Verhalten einer Person bieten soll, die einen Anderen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Täter zurechnungsfähig oder einer Willensbildung/-beugung zugänglich ist. Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO kann gegen jede Person erlassen werden, von der die Gefahr ausgeht; ob den Verpflichteten ein Verschulden trifft bzw ob er aufgrund seines Persönlichkeitszustands allenfalls keiner Willensbeugung zugänglich ist, ist im Exekutionsverfahren zu klären (7 Ob 232/16t = RIS-Justiz RS0131232).

3.3. Das sich aus der vom Antragsgegner gar nicht bestrittenen körperlichen Attacke ergebende Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist evident, zumal das Erstgericht auch als bescheinigt annahm, dass die Betreuungseinrichtung angesichts der wachsenden Aggression des Antragsgegners, der auch andere Heimbewohner unmotiviert und wahllos geschlagen hatte, für die Sicherheit seiner anderen Bewohner nicht mehr garantieren kann.

3.4. Der Revisionsrekurs führt ins Treffen, dem Antragsgegner sei in einem Strafverfahren die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen und die Weisung erteilt worden, sich in einem Kriseninterventionszentrum aufzuhalten, wobei das psychosoziale Betreuungszentrum, das beide Parteien stationär beherbergt, nur beispielsweise genannt sei.

Besondere Interessen des Antragsgegners, die dem nach § 382e EO angeordneten Aufenthaltsverbot in der konkreten Betreuungseinrichtung entgegenstehen würden, werden damit nicht dargelegt, zumal er selbst angibt, dass die ihm erteilte Weisung auch auf andere Weise erfüllt werden kann. Abgesehen davon kann das Drohen eines Widerrufs nach § 54 StGB der nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB die Schutzwürdigkeit anderer Personen, die dem Antragsgegner begegnen, nicht beseitigen oder relativieren. Ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Revisionswerbers an seiner konkreten Vorgangsweise (vgl 7 Ob 34/17a) ist nicht ersichtlich und es wird von ihm auch in seinem Revisionsrekurs dazu nichts aufgezeigt.

3.5. Sekundäre Feststellungsmängel in Ansehung der Verletzungen des Antragstellers sowie alternativer Maßnahmen, die die Einrichtung setzen könnte, liegen zufolge konträrer Feststellungen der Vorinstanzen nicht vor. Zudem ereignete sich der Angriff des Antragsgegners nach dem Polizeibericht gerade in einem allgemeinen Bereich der Einrichtung, sodass die vom Rechtsmittelwerber vermissten Feststellungen zu einer ihm anscheinend vorschwebenden räumlichen Trennung der Zimmer der Parteien auch insofern nicht relevant sind.

3.6. Dass der Antragsteller den Antragsgegner provoziert hätte, wird von diesem auch in seinem Revisionsrekurs nicht behauptet; solches widerspräche auch dem bescheinigten Sachverhalt, wonach der Angriff unmotiviert erfolgte.

4. Zusammengefasst gilt:

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 Abs 2 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E120773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00185.17G.0221.000

Im RIS seit

05.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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