RS OGH 1999/6/10 6Ob77/99p, 1Ob124/00t, 7Ob231/15v, 7Ob232/16t, 7Ob134/17g, 7Ob185/17g, 7Ob38/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
beobachten
merken

Norm

EO §382b Abs2

Rechtssatz

Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 77/99p
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
    Veröff: SZ 72/101
  • 1 Ob 124/00t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 124/00t
    nur: Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen. (T1)
  • 7 Ob 231/15v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 231/15v
    Beisatz: nunmehr § 382e EO. (T2)
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/3
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 185/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T3)
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112179

Im RIS seit

10.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten