Norm
EO §382b Abs2Rechtssatz
Bei Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach § 382b Abs 2 EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.Bei Verfügungen nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist eine Interessenabwägung zwingend vorzunehmen, weil ein "Aufenthaltsverbot" im Einzelfall zu einer Beeinträchtigung der maßgeblichen - materiellen - Interessen des Antragsgegners an der Durchführung seiner Berufs- oder Arbeitstätigkeit bzw der Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse führen kann. Ist dies der Fall, so hat die einstweilige Verfügung zu unterbleiben. Der Sicherungsantrag nach Paragraph 382 b, Absatz 2, EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112179Im RIS seit
10.07.1999Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021