RS OGH 1998/6/30 1Ob90/98m, 3Ob21/99f, 6Ob77/99p, 9Ob37/01h, 9Ob112/01p, 1Ob244/01s, 9Ob26/02t, 8Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Norm

ABGB §92 Abs2 B
EO §382b
EO §382e

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/98m
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
    Veröff: SZ 71/118
  • 3 Ob 21/99f
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 21/99f
  • 6 Ob 77/99p
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
    Vgl; Veröff: SZ 72/101
  • 9 Ob 37/01h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 37/01h
    nur: Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T1)
    Beisatz: Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO. (T2)
  • 9 Ob 112/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 112/01p
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 92 Abs 2 ABGB. (T3)
  • 1 Ob 244/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 244/01s
    nur: Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. (T4)
  • 9 Ob 26/02t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
    nur T1
  • 8 Ob 6/04x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 6/04x
    Auch; nur: Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. (T5)
  • 10 Ob 7/07p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 237/07i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
    Beis wie T2
  • 5 Ob 180/09w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 180/09w
    Vgl; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. (T6) Beisatz: Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T7)
    Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T8)
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    Auch; nur: Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls. (T9)
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 7 Ob 231/15v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 231/15v
    nur T6
  • 7 Ob 185/16f
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 185/16f
    Auch; Beisatz: Auch Gründe nach § 382e EO sind verschuldensunabhängig. (T10)
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Vgl; nur T6; nur T1; nur T9; Beis wie T10; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/3
  • 7 Ob 104/17w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 104/17w
    Vgl
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    auch; nur T1; nur T6; nur T9; nur T10
  • 7 Ob 185/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
    Vgl; nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    nur T1; nur T6; nur T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110444

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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