RS OGH 2001/4/25 3Ob11/01s, 3Ob128/02y, 3Ob248/05z, 3Ob131/05v, 3Ob81/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2001
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Norm

EO §35 Ag
EO §354 IIA
EO §354 III
EnergiewirtschaftsG §11

Rechtssatz

Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt (hier: Begründung einer Zwangsdienstbarkeit für eine Gashochdruckleitung nach dem EnergiewirtschaftsG durch Bescheid).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 11/01s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 11/01s
  • 3 Ob 128/02y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 128/02y
    Auch; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 11/01s. (T1)
  • 3 Ob 248/05z
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
    nur: Ein rechtskräftiger Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann einen Oppositionsklagegrund bilden, wenn dadurch ein Anspruch der verpflichteten Partei kraft öffentlichen Rechts entstand, der dem betriebenen privatrechtlichen Beseitigungsanspruch entgegensteht, also gerade jenes Recht auf öffentlich-rechtlicher Grundlage geschaffen wurde, dessen die verpflichtete Partei aus privatrechtlichen Gründen entbehrt. (T2); Beisatz: Erst die rechtskräftige Entscheidung bewirkt somit die Aufrechnung und damit das im Oppositionsprozess wahrzunehmende Erlöschen des Anspruchs. (T3); Veröff: SZ 2006/42
  • 3 Ob 131/05v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 131/05v
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft des Bescheides wurde weder behauptet noch festgestellt. (T4)
  • 3 Ob 81/08w
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 81/08w
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Klagende Partei hat weder behauptet noch nachgewiesen, die im Bescheid erteilte „Auflage" erfüllt zu haben. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115296

Im RIS seit

25.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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