Norm: MSchG §4 Abs1 Z3UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §502 Abs1 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §2 A2UWG §2 C2a
Rechtssatz: Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Inte... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §502 Abs1 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §2 A2UWG §2 C2a
Rechtssatz: Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Inte... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Be-dürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m Eur... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein allgemeines Freihaltebedürfnis am Kennzeichen "BOSS" für Herrenbekleidung und Strumpfwaren besteht nicht, weil dieses Wort zur Bezeichnung solcher Waren im Verkehr nicht allgemein gebräuchlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Be-dürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m Eur... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein allgemeines Freihaltebedürfnis am Kennzeichen "BOSS" für Herrenbekleidung und Strumpfwaren besteht nicht, weil dieses Wort zur Bezeichnung solcher Waren im Verkehr nicht allgemein gebräuchlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m European Case Law Iden... mehr lesen...