Norm: MSchG §4 Abs1
Rechtssatz: "Immobilienring" als Marke erweckt auch beim verständigen Verbraucher den Anschein, damit werde das Dienstleistungsangebot einer Unternehmensvereinigung im Bereich Immobilienwirtschaft gekennzeichnet, trifft ds nicht zu, so ist die Marke irreführend iSd § 4 Abs 1 Z 8 MSchG und nicht eintragungsfähig. Entscheidungstexte 4 Ob 316/00z Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 7. 2. 1979 als offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Immobilienring G***** & H*****" eingetragen. Sie ist im Bereich Immobilienverwaltung und -vermittlung auf dem österreichischen Immobilienmarkt im Großraum Wien tätig, Mitglied der Wiener Immobilienbörse und seit 8. 3. 1979 Inhaberin einer beim Österreichischen Patentamt angemeldeten Wort-Bildmarke, bei der das Wort "Immobilienring" in Blockschrift - bei ringförmiger Anordnung der Buc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen und WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei besteht nicht. Gegenstand der Entscheidung SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen war die tatsachenwidrige Angabe, ein Patent stehe einer Person allein zu; Gegenstand der Entscheidung WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei waren als herabsetzend beanstandete Beh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Werbung ist nicht schon dann mit dem Makel der Irreführungseignung behaftet, wenn sie nicht alle möglichen Fragen der von ihr angesprochenen Verkehrskreise (hier der für Fernsehwerbung interessierten Unternehmer) beantwortet, sondern für konkrete Vertragsabsichten noch weitere spezielle Informationen notwendig sind, würde doch sonst jede Werbung gleichsam eine vollständige Produkt- oder Leistungsbeschreibung erforde... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist eine Tochter der Verlagsgruppe N***** und wurde Anfang 1998 für den Verlag, die Herausgabe und den Vertrieb von Wochen-, Monats- und sonstigen Zeitschriften, insbesondere eines Monatsmagazins gegründet. Seit diesem Zeitpunkt ist bekannt, daß die "N*****-Gruppe" beabsichtigt, ab Herbst 1998 ein neues wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin auf den Markt zu bringen. Nach Festlegung des Titels "Format" wurde am 4. 8. 1998 die Null-Nummer dieses... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist einer der weltgrößten Hersteller von Geräten der Unterhaltungselektronik und Berechtigte der im Rahmen der Madrider Union seit 11. 3. 1981 mit einer Schutzdauer von zwanzig Jahren unter anderem für Österreich geschützten Wortmarke "SONY WALKMAN". Sie bezeichnet damit tragbare Kassettenabspielgeräte, die sie ab 1979 zu entwickeln begann. Die österreichische Tochterfirma der Klägerin geht auf Grund einer Anweisung durch die Klägerin Markenrechtsverstöß... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" dem Gesetze fremd ist (SZ 25/181), jedoch konkrete Handlungen zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs, die über ein Verhalten bloß potentiellen Wettbewerbs hinausgehen, Wettbewerbshandlungen iSd UWG sind (ÖBl 1981, 96 - Rauchfangkehrer-Kehrbezirk; ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano; JBl 1991, 390 [Pfersmann] = MR... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Für die Klägerin wurde mit Priorität vom 20. 9. 1968 die Wortmarke Nr 63509 "Tabasco" und mit Priorität vom 23. 9. 1968 die Wort-Bild-Marke Nr 64707 (eine Verpackung darstellend, die das Wort "Tabasco" in verschiedenen Schriftzügen enthält) eingetragen. Die Wort-Bild-Marke ist wegen Nichtzahlung der Erneuerungsgebühr mit Wirkung vom 30. 6. 1998 erloschen. Mit Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenats vom 8. 11. 1989 wurden beide Marken gemäß § 33a MS... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Verlegerin, Herausgeberin und Produzentin von Medienprodukten aller Art, insbesondere von periodischen Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften, Büchern uä. Seit 1977 ist sie Inhaberin der registrierten Marke "GEO" für die Klasse 16 (Druckerzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Reisemagazine) sowie der Marke "Saison. Das Reisemagazin von GEO" für die Klassen 16, 35 (Public Relations, Veröffentlichung von Werbetexten), 38 (Nachrichtenwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1958 im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragen. Die Beklagte ist seit 15.6.1996 als Zweigniederlassung der GARANTA Versicherungs-Aktiengesellschaft, einer seit 1.6.1984 im Handelsregister des Registergerichtes Nürnberg eingetragenen Gesellschaft, im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg registriert. Die Streitteile sind im Inland unter anderem als Kfz-Versicherer tätig. Gestützt auf die Bestimmungen der §§ 9 UWG, 43 ABGB ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3UWG §9 C1
Rechtssatz: Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers findet das Begehren des Unterlassungsgebotes im klägerischen Vorbringen Deckung. Der Kläger hatte vorgebracht, der Beklagte habe eine Konzession für zwei Taxis mit Standort K*****. Er mache durch seine Aufkleber zur Irreführung geeignete Angaben über geschäftliche Verhältnisse, und zwar entstehe der Eindruck, der Beklagte sei alleiniger oder marktbeherrschender Taxiunternehmer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die angefochtene Entscheidung steht zu keiner der im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Widerspruch. Ausschlaggebend für die Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Annahme, daß die Adressaten der beanstandeten Werbeaussage das unterschiedliche Verbreitungsgebiet der verglichenen Medien kennen, so daß eine Aufklärung hierüber entbehrlich war. Die vom Obersten Gerichtshof in MR 1995... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Eintragbarkeit fremdsprachiger Wörter in das österreichische Markenregister hängt grundsätzlich davon ab, ob diese Wörter im inländischen Verkehr als ausschließlich beschreibende Angaben (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) oder zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren allgemein gebräuchliche Bezeichnungen (§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG) angesehen oder aber als Phantasiewörter aufgefaßt werden, die als unterscheidende Kennzeichen für ... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §502 Abs1 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §2 A2UWG §2 C2a
Rechtssatz: Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Inte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß. Davon kann ab... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HIII3ZPO §502 Abs1 HI2MSchG §4 Abs1 Z4UWG §2 A2UWG §2 C2a
Rechtssatz: Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste uva), soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die im Inte... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Unterscheidungskraft haben bei Wortmarken grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (ieS) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter iwS). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden. Beschreibende A... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Be-dürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m Eur... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein allgemeines Freihaltebedürfnis am Kennzeichen "BOSS" für Herrenbekleidung und Strumpfwaren besteht nicht, weil dieses Wort zur Bezeichnung solcher Waren im Verkehr nicht allgemein gebräuchlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m European Case Law Iden... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das Markenwort "BOSS" enthält keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG. Daß dieses Kennzeichen eine Assoziation zu gehobenen Be-dürfnissen erweckt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m Eur... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein allgemeines Freihaltebedürfnis am Kennzeichen "BOSS" für Herrenbekleidung und Strumpfwaren besteht nicht, weil dieses Wort zur Bezeichnung solcher Waren im Verkehr nicht allgemein gebräuchlich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 2383/96m Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2383/96m European Case Law Iden... mehr lesen...