TE OGH 1996/9/17 4Ob2152/96s

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG,***** ***** vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Mag. Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. April 1996, GZ 4 R 22/96a-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist nicht das zergliederte Betrachten der einzelnen Bestandteile, sondern der Gesamteindruck des Zeichens maßgeblich (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht 39; ÖBl 1993-156, Loctite). Ob das Firmenschlagwort der Klägerin "BOSS" der Etablissementbezeichnung der Beklagten "joss" verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95 uva). Die Verneinung der Verwechslungsgefahr hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit deshalb nicht beeinträchtigen, weil eine Ähnlichkeit weder im Wortsinn, noch im Wortbild oder im Wortklang besteht. Im Gegensatz zu den in den Entscheidungen SZ 62/84 und ecolex 1993, 254 zu beurteilenden Zeichen "3OSS" im Vergleich mit "BOSS" (SZ 62/84) bzw "Coss" im Vergleich zu "SCos" (ecolex 1993, 254) sind die im vorliegenden Fall verwendeten Anfangsbuchstaben "j" und "R" schon nach ihrem Klang und Schriftbild so unterschiedlich, daß auch aus der Kombination mit den weiteren Buchstaben "OSS" Verwechslungen ausscheiden und daraus allein auch noch nicht auf eine engere oder weitere Verbindung zwischen den so bezeichneten Unternehmen geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02152.96S.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19960917_OGH0002_0040OB02152_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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