RS OGH 1998/2/24 4Ob36/98t, 4Ob206/00y, 4Ob332/00b, 4Ob230/01d, 4Ob160/03p, 4Ob186/03m, 4Ob253/03i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1998
beobachten
merken

Norm

MSchG §4 Abs1 Z3
UWG §9 C1

Rechtssatz

Die Wortkombination "jusline" ist eine Neuschöpfung. Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 36/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 36/98t
    Veröff: SZ 71/35
  • 4 Ob 206/00y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 206/00y
    Auch; nur: Ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise (worunter auch nur bestimmte Fachkreise fallen können) ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen. (T1)
  • 4 Ob 332/00b
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 332/00b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wortkombination "Dermanet". (T2)
  • 4 Ob 230/01d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 230/01d
    nur T1; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T3)
    Beisatz: Hier: "Internetfactory". (T4)
  • 4 Ob 160/03p
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 160/03p
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: "BAZAR". (T5)
  • 4 Ob 186/03m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 186/03m
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Die Unternehmensbezeichnung "djshop" in Bezug auf den Verkauf von Tonträgern und technischen Geräten zur Musikwiedergabe ist rein beschreibend. (T6)
  • 4 Ob 253/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 253/03i
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 4 Ob 7/05s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 7/05s
    Auch; nur T1
  • 17 Ob 27/07f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 27/07f
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T7)
  • 17 Ob 4/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 4/08z
    Auch; Beis wie T3
  • 17 Ob 10/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 10/08g
    nur T1; Beis wie T3
  • 17 Ob 27/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g
    Auch; Beis wie T3
  • 17 Ob 33/08i
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 17 Ob 33/08i
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „happy kauf" (T8)
  • 4 Ob 102/12x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: App „myTaxy“. (T9)
  • 4 Ob 11/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen. (T10)
    Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T11)
  • 4 Ob 10/14w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „Jimi Hendrix“. (T12)
  • 4 Ob 9/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T13)
    Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T14)
  • 4 Ob 47/14m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 47/14m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: "Goldschmiedeakademie" - rein beschreibend. (T15)
  • 4 Ob 49/14f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 4 Ob 77/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
    Beis wie T3
  • 4 Ob 51/16b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 51/16b
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortfolge "Magic Mountains" für touristische Dienstleistungen nicht beschreibend. (T16)
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
    Auch; Beisatz: Hier: FairUse. (T17)
  • 4 Ob 78/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 78/18a
    Auch; Beisatz: Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. (T18)
    Beisatz: Hier: „Schneewette“. (T19)
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen herstellen können (EuGH C-494/08P, Pranahaus). Enthält das Zeichen demgegenüber nur Andeutungen, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend und daher auch ohne Verkehrsgeltung geschützt. (T20)
  • 4 Ob 90/20v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 90/20v
    Vgl; Beisatz: Hier: Kulinarium. (T21)
    Beis wie T3
  • 4 Ob 198/20a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 198/20a
    Vgl; Beis wie T3
  • 4 Ob 153/21k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 153/21k
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T22)
  • 4 Ob 42/22p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 42/22p
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109431

Im RIS seit

26.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten