TE OGH 2018/8/23 4Ob78/18a

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin H*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Eintragung der Wortmarke SCHNEEWETTE, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 1. Februar 2018, GZ 133 R 4/18p-3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Patentamts, mit dem dieses die Eintragung der Wortmarke SCHNEEWETTE in das Markenregister für Dienstleistungen der Klasse 41 „Veranstaltung von Spielen aller Art einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen“ versagte. Die Vorinstanzen beurteilten das angemeldete Zeichen als beschreibend im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG. Die aus für sich allein und in Kombination rein beschreibenden Wortbestandteilen zusammengesetzte Marke enthalte keine Aussage, die über die Bedeutung dieser Bestandteile hinausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, mit dem sie weiterhin die Registrierung der angemeldeten Marke anstrebt, zeigt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

         1.1. Nur beschreibend und damit nicht schutzfähig sind Angaben, wenn sie innerhalb der beteiligten Verkehrskreise ohne besondere Denkarbeit oder komplizierte Schlussfolgerungen als Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware aufgefasst werden. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware bzw Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RIS-Justiz RS0066456, RS0090799, RS0117763). Beteiligte Verkehrskreise sind alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen, also Handel und/oder der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz² § 4 Rz 67; 4 Ob 49/14f, MyTaxi II [3.2] je mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0079038 [T1]).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch für Wortneuschöpfungen. Auch ihre Schutzfähigkeit hängt davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und die Wortkombination als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen (RIS-Justiz RS0109431; 4 Ob 36/98t, jusline; 4 Ob 11/14t, Expressglas).

         Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Es spielt keine Rolle, ob es Synonyme gibt, mit denen dieselben Merkmale der beantragten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet werden können (EuGH C-265/00, Biomild; OPM Om 3/11, Atelier Privé; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz², § 4 Rz 96 ff).

         1.3. Ob nach diesen Grundsätzen ein Begriff rein beschreibend ist, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (4 Ob 102/12x, MyTaxi; 4 Ob 16/15d, Sport +).

         2.1. Dass dem Wort „Wette“ für die Dienstleistungsklasse 41 (Glücksspiele) rein beschreibender Charakter zukommt, ist unstrittig. Die beteiligten Verkehrskreise sind in dieser Dienstleistungsklasse zudem an mit -wette gebildete Wortkombinationen gewöhnt, in denen der erste Teil das Wettereignis bezeichnet (zB Fußballwette, Pferdewette, etc). Die Beurteilung des Rekursgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise ohne Weiteres und ohne Gedankenoperationen naheliegend und unmittelbar verständlich, dass unter dem angemeldeten Zeichen (Glücks-)Spiele vermarktet werden sollten, die die Schneelage und/oder den Schneefall zum Inhalt hätten, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

         2.2. Die von der Revisionsrekurswerberin für ihren gegenteiligen Standpunkt zitierten Beispiele an eingetragenen Marken (ua 13er-Wette; SKY BET, HAPPY BET, GREENBET) stehen dem schon deshalb nicht entgegen, da Markeneintragungen grundsätzlich keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren entfalten (vgl 4 Ob 62/17x, FICKEN; RIS-Justiz RS0125405).

Textnummer

E122552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00078.18A.0823.000

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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