- RS0079038">4 Ob 396/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 396/77
Veröff: ÖBl 1978,98
- RS0079038">4 Ob 302/86
nur: Ob eine Marke unterscheidungskräftig ist, muss gemäß dem
§ 1 Abs 2 MSchG unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise beurteilt werden. (T1)
Beisatz: Insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens - "Tiere mit Herz". (T2)
Veröff: ÖBl 1986,77
- RS0079038">4 Ob 222/03f
Vgl auch; Beisatz: Unterscheidungskräftig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren (Dienstleistungen) als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren (Dienstleistungen) somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (T3)
Beisatz: Hier: Dreidimensionale Zeichen, Formmarke. (T4)
- RS0079038">4 Ob 10/14w
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 10/14w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- RS0079038">4 Ob 9/14y
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 9/14y
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Abbildungen Prominenter oder ihre Unterschriften können unter Umständen auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinweisen, wobei aber bei inhaltsbezogenen Waren/Dienstleistungen, die mit der Person in Verbindung gebracht werden, die Abbildung bzw die Unterschrift eher beschreibenden Charakter haben wird. (T5)
Beisatz: Hier: Unterschrift Jimi Hendrix. (T6)
- RS0079038">4 Ob 36/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 36/14v
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- RS0079038">4 Ob 49/14f
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- RS0079038">4 Ob 180/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
- RS0079038">4 Ob 203/17g
- RS0079038">4 Ob 46/18w
nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass eine Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Werbeslogan wahrgenommen wird und dass andere Unternehmen sie sich im Hinblick auf ihren lobenden Charakter zu eigen machen könnten, begründet nicht automatisch das Fehlen der Unterscheidungskraft dieser Marke. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. (T7)
- RS0079038">4 Ob 96/19z
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T8)
- RS0079038">4 Ob 101/20m
- RS0079038">4 Ob 90/20v
Beisatz: Hier: Kulinarium. (T9)
- RS0079038">4 Ob 198/20a
Beisatz: DerStandard. (T10)
- 4 Ob 72/22z
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 72/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidend ist vor allem, ob die Marke im Geschäftsverkehr als Zeichen der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aufgefasst werden kann, wobei auf den Gesamteindruck der beteiligten Verkehrskreise abzustellen ist. (T11)
- RS0079038">4 Ob 16/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.09.2023 4 Ob 16/23s
nur T1
Beisatz: Hier: Unterscheidungskraft der speziell angeordneten Farbkombination (Blau, Grün und Weiß) zur Kennzeichnung von Tankstellen als "sonstige" Marke verneint; (T12)
- RS0079038">4 Ob 148/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 148/24d
vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung kann aber bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen entscheidend sein und das Registrierungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bewirken, selbst wenn es sich nur um einen kleineren Teil handelt (vgl 4 Ob 77/15z zur gespaltenen Verkehrsauffassung). (T13)