RS OGH 1993/4/6 4Ob26/93, 4Ob77/95, 4Ob7/96, 4Ob166/97h, 4Ob105/97p, 4Ob226/98h, 4Ob17/99z, 4Ob180/9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1993
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Norm

MSchG §4
MSchG §4 Abs1 Z3
UWG §9 Abs3 C1

Rechtssatz

Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt ("SMASH" für Shorts).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/93
    Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 26/93
    Veröff: ÖBl 1993,99
  • 4 Ob 77/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
    Auch; Beisatz: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet. (T1)
  • 4 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 7/96
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor. (T2)
    Veröff: SZ 69/38
  • 4 Ob 166/97h
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 166/97h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: "A la Carte". (T3)
  • 4 Ob 105/97p
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 105/97p
    Auch; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T4)
    Beisatz: Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. (T5)
  • 4 Ob 226/98h
    Entscheidungstext OGH 28.09.1998 4 Ob 226/98h
    Vgl auch
  • 4 Ob 17/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 17/99z
    Ähnlich; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T6) (= ident mit T4 = 4 Ob 105/97p)
    Beis wie T1 nur: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. (T7)
  • 4 Ob 180/99w
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 180/99w
    Auch; nur T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 91/00m
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 91/00m
    Auch; nur T4
  • 4 Ob 237/01h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 237/01h
  • 4 Ob 119/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 119/02g
    Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8)
    Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können. (T9)
  • 4 Ob 216/02x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2002 4 Ob 216/02x
    Vgl auch; Beisatz: Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. (T10)
  • 4 Ob 255/02g
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 255/02g
    Auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 10/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 10/03d
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 38/03x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 38/03x
    Auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint. (T11)
  • 4 Ob 117/03i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 117/03i
    Auch; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T12)
    Beisatz: Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. (T13)
  • 4 Ob 186/03m
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 186/03m
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen. (T14)
  • 4 Ob 227/05v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 227/05v
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: "fun & sun. (T15)
  • 4 Ob 158/05x
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 158/05x
  • 4 Ob 28/06f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 28/06f
    Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T16)
    Veröff: SZ 2006/61
  • 4 Ob 38/06a
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 38/06a
    nur T4; Beisatz: Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. (T17)
    Beisatz: Hier: „Shopping City" - rein beschreibend. (T18)
  • 17 Ob 3/07a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 17 Ob 3/07a
    nur T4; Beis wie T12
  • 17 Ob 27/07f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 27/07f
    Auch; nur T7; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T19)
  • 17 Ob 4/08z
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 17 Ob 4/08z
    Auch; Beisatz: Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt. (T20)
  • 17 Ob 1/08h
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h
    nur T4
  • 17 Ob 27/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 17 Ob 27/08g
    nur T4; Beis wie T8; Beis wie T12
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
    Auch; Beis wie T3
  • 17 Ob 18/09k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 17 Ob 18/09k
    Beisatz: Hier: „Gute Laune“ für Tee. (T21)
  • 17 Ob 6/11y
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 17 Ob 6/11y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T22)
    Veröff: SZ 2011/104
  • 4 Ob 102/12x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 102/12x
    Vgl auch; Beisatz: App „myTaxy“. (T23)
  • 4 Ob 11/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 11/14t
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen. (T24)
    Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T25)
  • 4 Ob 49/14f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 49/14f
    Auch
  • 4 Ob 16/15d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 16/15d
    Auch; nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T26)
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T27)
  • 4 Ob 77/15z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
    nur T4; Beisatz: Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. (T28)
  • 4 Ob 126/15f
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 126/15f
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 180/16y
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 180/16y
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 78/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 78/18a
    Auch; Beisatz: Hier: "Schneewette". (T29)
  • 4 Ob 46/18w
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 46/18w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend. (T30)
  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
    Vgl; Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T31)
  • 4 Ob 90/20v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 90/20v
    Vgl
  • 4 Ob 198/20a
    Entscheidungstext OGH 22.12.2020 4 Ob 198/20a
  • 4 Ob 153/21k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 153/21k
    Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort?Bild?Marke „MYFLAT“. (T32)
  • 4 Ob 39/22x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 39/22x
    Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T33)
  • 4 Ob 42/22p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 42/22p
    Vgl; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T34)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066456

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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