Norm: ArbVG §59ArbVG §60
Rechtssatz: Ein entlassener Mitarbeiter ist nicht zur Anfechtung bzw Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl befugt, auch wenn die Entlassung angefochten wird, da auch eine anfechtbare Entlassung grundsätzlich wirksam ist und die Entlassung das Dienstverhältnis jedenfalls beendet. Erst ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung beseitigen. ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §56ArbVG §59BRWO §24
Rechtssatz: Ein Anfechtungsgrund liegt ausdrücklich nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels erfolgt „zulässigerweise“, also rechtmäßig. Die auch systematische Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen ist daher zulässig. Auch die Verteilung von Fraktionsstimmzetteln direkt vo... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §132 Abs4StGG Art15
Rechtssatz: Die aufgrund eines kirchlichen Gesetzes im Rahmen der Kirchenautonomie erlassenen Mitarbeitervertretungsregelungen stehen der Anwendung der als religiös-neutral zu qualifizierenden Bestimmungen des ArbVG nicht entgegen, weil diese kirchliche Regelung durch das staatliche Recht nicht sanktioniert ist. Die kirchliche Regelung kommt nur insoweit zum Tragen, als nach § 132 Abs 4 ArbVG eine Unanwe... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60ArbVG §66 Abs3
Rechtssatz: Eine "Umreihung" der gewählten Betriebsratsmitglieder in der konstituierenden Betriebsratssitzung in der Weise, daß ein gewähltes Betriebsratsmitglied nur mehr "Ersatzmitglied" ist, verstößt gegen die absolut zwingenden Normen der Betriebsverfassung. Entscheidungstexte 8 ObA 44/98y Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 ObA 44/98y ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §61 Abs2ASGG §61 Abs1
Rechtssatz: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG al... mehr lesen...
Norm: ArbVG §36 Abs2 Z3ArbVG §59
Rechtssatz: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar. Entscheidungstexte 8 ObA 262/95 Ents... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59
Rechtssatz: Im Fall der Anfechtung trifft das Gericht eine rechtsgestaltende Entscheidung. Bis zu dieser rechtsgestaltenden Entscheidung bleibt die Funktionsperiode des Betriebsrates weiter aufrecht. Der neugewählte Betriebsrat ist verpflichtet, alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Die Wahlanfechtung führt nicht zu deren Vernichtung. Erst die Entscheidung des Gerichtes beendet die Tätigkeitsperiode des Betriebsrates... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60
Rechtssatz: Die Verkennung oder falsche Anwendung des Betriebsbegriffes ebenso wie die des Unternehmensbegriffes oder Konzernbegriffes führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern nur zu ihrer Anfechtbarkeit. Nur eine willkürliche, dh grobe Verkennung des Konzernbegriffes bildet einen Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 8 ObA 224/94 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §42 Abs2ArbVG §59
Rechtssatz: Die gegen § 40 Abs3 und § 42 Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 74/93 Entscheidungstext OGH 28.04.1993 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu der für den 8.11.1989 ausgeschriebenen Wahl des Angestelltenbetriebsrats der E*****-AG bewarben sich drei wahlwerbende Gruppen, und zwar die Listen "E***** G*****" (Klägerin), ferner "Aktiv für die *****-FCG und Parteifreie" und schließlich die "Fraktion Sozialistischer Gewerkschafter im ÖGB". In die Wählerliste wurden fünf näher bezeichnete "überlassene Arbeitskräfte" nicht aufgenommen. Der Wahlvorstand gab dem rechtzeitigen Einspruch der wahlwerbenden Grupp... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Nicht anfechten kann die Betriebsratswahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende Legitimation. Entscheidungstexte 9 ObA 22/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Arb 10.273 ausgesprochen hat, können gemäß § 12 Abs 4 BRWO im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel nicht selbständig, son... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. März 1984 bei der M*** A*** Gesellschaft mbH als Schulungsleiter angestellt. Diese Gesellschaft führt getrennte Unternehmenszweige für den Vertrieb von Kopierern und Textverarbeitungssystemen (BED) sowie für den Vertrieb von Kameras. Diese beiden Unternehmensbereiche werden selbständig geführt; sie sind räumlich getrennt und nicht verflochten. Der Kläger war im sogenannten BED-Bereich tätig. Dieser Bereich weist sowohl eine Stab- als auc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstklagende Partei ist ein Zusammenschluß von mehreren Dienstnehmern der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu einer wahlwerbenden Gruppe zum Zweck der Kanditatur für die Betriebsratswahl im Betrieb der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Die zweit- bis viertklagenden Parteien sind Kanditaten dieser Gruppe und sind sowohl aktiv wie passiv wahlberechtigt. Die wahlwerbende Gruppe hatte kein bestimmtes Programm, sondern nur verschiedene... mehr lesen...