RS OGH 2018/2/23 8ObA61/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2018
beobachten
merken

Norm

ArbVG §56
ArbVG §59
BRWO §24

Rechtssatz

Ein Anfechtungsgrund liegt ausdrücklich nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel wählen. Die Verwendung eines anderen Stimmzettels erfolgt „zulässigerweise“, also rechtmäßig. Die auch systematische Verwendung von Fraktionsstimmzetteln bei Betriebsratswahlen ist daher zulässig. Auch die Verteilung von Fraktionsstimmzetteln direkt vor den Wahllokalen stellt keinen Wahlanfechtungsgrund im Sinne des § 59 Abs 1 ArbVG dar, weil bei einer Betriebsratswahl keine Verbotszone zu beachten ist. Bei einem Fraktionsstimmzettel besteht der Wahlvorgang in dessen Verwendung und Abgabe, nur beim einheitlichen Stimmzettel tritt noch das Ausfüllen desselben hinzu.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 61/17d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 61/17d
    Beisatz: Wenn ein unausgefüllter einheitlicher Stimmzettel und ein Fraktionsstimmzettel in das Wahlkuvert gelegt werden, ist erster mangels Ankreuzen etc ungültig, letzterer wegen des eindeutigen zu erkennenden Wählerwillens gültig. (T1)
    Veröff: SZ 2018/16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132053

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten