RS OGH 2023/4/21 9ObA22/91; 9ObA121/05t; 8ObA12/23g

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

ArbVG §59
BRWO 1974 §15 Abs3
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
  1. BRWO 1974 § 15 heute
  2. BRWO 1974 § 15 gültig ab 01.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2021
  3. BRWO 1974 § 15 gültig von 01.12.1990 bis 31.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1990

Rechtssatz

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach Paragraph 59, ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • RS0051114">9 ObA 22/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 22/91
    Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413
  • RS0051114">9 ObA 121/05t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 121/05t
    Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken. (T1); Beisatz: Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt. (T2); Veröff: SZ 2006/107
  • RS0051114">8 ObA 12/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.04.2023 8 ObA 12/23g
    vgl; Beisatz: Dem Gesetz ist eine Einschränkung der Anfechtungsbefugnis, wonach ein Mitglied des Wahlvorstands nicht aktiv anfechtungslegitimiert sei, weil es die Wählerliste nicht überprüft habe und den Fehler daher selbst verantworte, nicht zu entnehmen. (T3)
    Beisatz: Dementsprechend ist auch allgemein anerkannt, dass auch Mitglieder des Wahlvorstands anfechtungsberechtigt sind. (T4)
    Beisatz: Auch Mitglieder des Wahlvorstands sind anfechtungsberechtigt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051114

Im RIS seit

13.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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