Norm
ArbVG §40 Abs3Rechtssatz
Die gegen § 40 Abs3 und § 42 Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (§ 48 ASGG).Die gegen Paragraph 40, Abs3 und Paragraph 42, Abs2 ArbVG verstoßende Wahl eines Betriebsrates, dem als Mitglieder bis auf einen Arbeiter nur Angestellte angehören, verletzt nicht die elementarsten Wahlgrundsätze; dieser Verstoß bildet daher nur einen Anfechtungsgrund (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051105Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00074_9300000_002