RS OGH 1996/9/25 9ObA2187/96z, 8ObA80/00y

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Norm

ArbVG §59
ArbVG §61 Abs2
ASGG §61 Abs1

Rechtssatz

Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2187/96z
    Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2187/96z
  • 8 ObA 80/00y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 80/00y
    nur: Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. (T1); Veröff: SZ 73/139

Schlagworte

Ergangen zu § 61 Abs2 ArbVG vor der Novelle 1994, BGBl 1994/624.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105964

Dokumentnummer

JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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