Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß § 61 Abs 1 ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß § 61 Abs 2 ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.Das der rechtsgestaltenden Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz, mit dem die Betriebsratswahl für ungültig erklärt wird, wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, ASGG wirksam, sodaß nicht die rechtskräftige Beendigung des Anfechtungsverfahrens abgewartet werden muß. Die Fortführungsberechtigung der Tätigkeit des Betriebsrates durch den "alten" Betriebsrat gemäß Paragraph 61, Absatz 2, ArbVG alte Fassung tritt daher bereits durch eine der Wahlanfechtung stattgebende Entscheidung des Gerichtes erster Instanz ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105964Dokumentnummer
JJR_19960925_OGH0002_009OBA02187_96Z0000_001