RS OGH 2024/12/5 8ObA262/95; 9ObA109/98i; 8ObA46/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3
ArbVG §59
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979
  1. ArbVG § 59 heute
  2. ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990

Rechtssatz

Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • RS0053024">8 ObA 262/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 262/95
  • RS0053024">9 ObA 109/98i
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 109/98i
    Auch; nur: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T1); Beisatz: Nicht jeder Vorgesetzte, der kraft seiner Stellung die Arbeit und unter Umständen die Arbeitszeit einteilt, Überstunden anordnen kann und sogar Einfluß in Gehaltsfragen nimmt, indem er Vorschlagsrechte wahrnimmt und Mitarbeiter beurteilt, ist deshalb leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Wesentlich ist vielmehr, daß der Einfluß auf die Führung des Betriebes maßgebend ist. Auf ein Vorschlags- bzw Vetorecht eingeschränkte Befugnisse reichen nicht aus. (T2)
  • RS0053024">8 ObA 46/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053024

Im RIS seit

13.07.1995

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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