RS OGH 1995/7/13 8ObA262/95, 9ObA109/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1995
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3
ArbVG §59

Rechtssatz

Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Die Nichtzulassung als Wahlwerber macht die BR - Wahl anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 262/95
    Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 ObA 262/95
  • 9 ObA 109/98i
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 109/98i
    Auch; nur: Die Vorbereitung von Personalentscheidungen (Vorauswahl von Bewerbern, Ausfertigung von Mitteilungen auftrags des Personalleiters) begründet keine Eigenschaft des Personalreferenten als leitender Angestellter im Sinne § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T1); Beisatz: Nicht jeder Vorgesetzte, der kraft seiner Stellung die Arbeit und unter Umständen die Arbeitszeit einteilt, Überstunden anordnen kann und sogar Einfluß in Gehaltsfragen nimmt, indem er Vorschlagsrechte wahrnimmt und Mitarbeiter beurteilt, ist deshalb leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Wesentlich ist vielmehr, daß der Einfluß auf die Führung des Betriebes maßgebend ist. Auf ein Vorschlags- bzw Vetorecht eingeschränkte Befugnisse reichen nicht aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053024

Dokumentnummer

JJR_19950713_OGH0002_008OBA00262_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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