Norm: JN §66 Abs1 AJN §83 Abs1JN §104 Abs4 AEuGVÜ Art16LGVÜ Art16
Rechtssatz: Befindet sich die Liegenschaft in einem Drittstaat (hier: Ungarn) im Sinne des LGVÜ/EuGVÜ, dessen Urteile in Österreich nicht vollstreckt werden können, kann die Bestandzinsklage bei dem Gericht angebracht werden, das durch den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird. Entscheidungstexte 3 O... mehr lesen...
Norm: JN §83 Abs1
Rechtssatz: Der Gerichtsstand gemäß § 83 c Abs 1 JN gilt auch für juristische Personen. Es ist dabei nicht auf den Sitz des Unternehmens abzustellen, sondern darauf, wo seine Haupt- bzw. Zweigniederlassung liegt (auch: 1 R 255/96v - gegenteilig 15 R 144/96v). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 26 Kt 132/04 (26 Kt 167/04, 26 Kt 168/04-48). Diese ist nu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat das Unterbleiben eines Bewertungsausspruches damit begründet, daß über eine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO entschieden wurde. Dem ist nicht zu folgen. Vorauszuschicken ist, daß der Oberste Gerichtshof an prozessual unzulässige Bewertungsaussprüche des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist (Arb 8.033; MietSlg 18.677 ua; Petrasch, ÖJZ 1985, 294 f). Das hat auch dann zu gelte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit Jänner 1979 Mieter einer Wohnung im Hause Bregenz, J*****-Straße *****, das seit 1989 im Alleineigentum der Beklagten steht. Voreigentümerin war die gemeinnützige E***** Baugenossenschaft reg. Genossenschaft mbH mit dem Sitz in Wien. Mit dieser haben die Kläger den Mietvertrag geschlossen. Die Kläger stellten nachstehende Urteilsbegehren: 1. Die beklagte Partei sei schuldig, die auf der Liegenschaft J*****-Straße 27 in Bregenz errichtete... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin als Betreiberin des Hotels "W*****" auf der Sonnenalpe N***** in Österreich begehrte von dem in Belgien wohnhaften Beklagten im Mahnverfahren die Zahlung von letztlich 16.856 S sA, weil dieser für die Zeit vom 4. bis 11.2.1989 zwei Doppelzimmer mit Vollpension für vier Personen bestellt, aber dann nicht in Anspruch genommen habe. Hiedurch sei der Klägerin mangels anderweitiger Vermietbarkeit der für den Beklagten reservierten Zimmer ein Schaden in Höhe von 7... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Minderheitseigentümerin der Liegenschaft EZ 454 GB Oberdöbling; der Erstbeklagten und ihrem Ehemann gehören die restlichen Anteile. Die klagende Partei bringt in ihrer beim Bezirksgericht Döbling eingebrachten Klage vor, die Erstbeklagte und deren mj. Tochter, die Zweitbeklagte, benützten die Wohnungen Nr. 3 und 9 ohne rechtswirksam abgeschlossenen Mietvertrag, weil weder die klagende Partei noch ihr Rechtsvorgänger die hiefür erforderlichen Zus... mehr lesen...
Norm: JN idF ZPNov 1983 §49 Abs2 Z5JN idF ZPNov 1983 §83 Abs1
Rechtssatz: Seit der ZPNov 1983 gehören alle im § 49 Abs 2 Z 5 JN bezeichneten Streitigkeiten vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt. Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen seit der ZPNov 1983 nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses, sondern auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte von der Beklagten, gestützt auf die §§ 970 und 1318 ABGB, die Bezahlung eines Betrags von 20.882,90 S samt 4 % Zinsen ab Klagetag (12. Juli 1975) und brachte vor: Er sei am 4. März 1975 Gast im Hotel der Beklagten gewesen und habe seinen PKW auf dem hoteleigenen Parkplatz, der ihm vom Hotelportier zugewiesen worden sei, abgestellt. Um etwa 18:00 Uhr sei der PKW durch eine aus einem Fenster des Hotels herabfallende Bierflasche beschädigt worde... mehr lesen...
Der Kläger brachte vor, er habe auf Grund einer Bestellung des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Beklagten für diesen in seinem Hotel in S für die Zeit vom 13. bis 29. August 1976 drei Doppelbettzimmer zum Vollpensionspreis reserviert, doch sei der Beklagte schon am Tage nach seiner Ankunft mit dem Bemerken wieder abgereist, daß ihm alles nicht gefalle. Der Kläger begehrte die Bezahlung des Betrages von 18 054 S, der sich aus dem Vollpensionspreis abzüglich einer 25%igen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeJN §83 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 83 JN über die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt, gestattet keine ausdehnende Auslegung. Da sie nur für Bestandstreitigkeiten bestimmt ist, muß ihre Anwendbarkeit für Streitigkeiten aus mietähnlichen Verhältnissen (Gastaufnahmevertrag) abgelehnt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeJN §83 Abs1
Rechtssatz: Weder nach dem Werte der verschiedenen Leistungen noch nach dem Vertragszweck tritt beim Pensionsvertrag die Wohnungsmiete derart in den Vordergrund, daß es gerechtfertigt wäre, einen solchen Vertrag in formeller Hinsicht, nämlich hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage, den Bestandverträgen gleichzusetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 558/77 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §1090 IIeJN §83 Abs1
Rechtssatz: Der Pensionsvertrag, den der Hotelier mit seinem Gast abschließt, enthält Elemente des Bestandvertrages, allein neben der Wohnung wird dem Gast auch die Verpflegung gewährt und wird für seine Bedienung gesorgt. Insgesamt entsteht dadurch ein Vertragstypus, der materiell-rechtlich in manchen Beziehungen nach den Normen des ABGB über den Bestandvertrag behandelt werden kann, durch das Zusammenwirken die... mehr lesen...