§ 83 JN Bestandstreitigkeiten.

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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