Entscheidungsgründe: Im Vorprozess erhob eine Geschäftsfrau (in der Folge Klägerin im Vorprozess) gegen den Kläger vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Begehren auf Rückzahlung eines Betrages von S 500.000, den sie als Mietinteressentin dem Kläger als damaligem Mieter auf eine in Höhe von 7,5 Mio S vereinbarte Ablöse angezahlt habe. Da das Mietobjekt jedoch in der Folge nicht auf sie übergegangen sei, stünde ihr schon deshalb der Rückzahlungsanspruch zu. Das angerufene Geric... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5 JN §83 JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020... mehr lesen...
Fritz Q., der am 16. August 1962 verstorbene Gatte der Beklagten, war Pächter der Gemeindejagd der klagenden Gemeinde. Im Jahre 1961 wurde der Pachtvertrag für die Zeit vom 1. April 1961 bis 31. März 1971 verlängert und diese Verlängerung von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt genehmigt. In der Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates der klagenden Partei vom 25. September 1962 wurde beschlossen, das Pachtverhältnis gemäß § 32 des Kärntner Jagdgesetzes aufzukundigen. Der die außerger... mehr lesen...
Norm: JN §83 ZPO §560 A JN § 83 heute JN § 83 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989 ZPO § 560 heute ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957 ... mehr lesen...
Norm: JN §83 JN § 83 heute JN § 83 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Bei Aufkündigungen im Bestandverfahren ist eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig.
Entscheidungstexte 5 Ob 299/63 E... mehr lesen...
Norm: JN §49 Abs2 Z5 JN §83 JN § 49 heute JN § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020 JN § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020... mehr lesen...
Norm: JN §83 JN § 83 heute JN § 83 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz: § 83 JN ist nur dann anwendbar, wenn der Anspruch zwischen der Parteien des Bestandvertrages strittig ist. Paragraph 83, JN ist nur dann anwendbar, wenn der Anspruch zwischen de... mehr lesen...
Norm: JN §83 JN § 83 heute JN § 83 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
Rechtssatz:
Wird ein Gasthaus in Bestand gegeben, so ist die Zuständigkeit nach § 83 JN begründet. Wird ein Gasthaus in Bestand gegeben, so ist die Zuständigkeit nach Paragraph 83, JN begr... mehr lesen...